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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2910/05.A·27.11.2005

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache (Roma aus Serbien/Montenegro) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf in einer asylrechtlichen Angelegenheit. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wurde. Vorherige Senatsentscheidungen und ein aktueller Auswärtiger-Amts-Bericht sprechen gegen neuen Klärungsbedarf. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Sache tatsächlichen oder rechtlichen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Tragweite aufweist; dies ist substantiiert darzulegen.

2

Bestehende höchstrichterliche oder ständige Senatsrechtsprechung, die einen bestimmten Sachverhalt (z. B. die Lage einer Bevölkerungsgruppe in einem Herkunftsstaat) behandelt, schließt die Zulassung der Berufung aus, solange keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen vorgetragen werden.

3

Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage eines Herkunftsstaates sind bei der Prüfung des Zulassungsgrundes zu berücksichtigen und können den Schluss begründen, dass kein neuer Klärungsbedarf besteht.

4

Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; bei Zurückweisung des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, sofern nicht Gerichtskosten entfallen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1777/05.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der Rechtssache kommt die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer "extremen" Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2005 - 5 A 2768/05.A - mit weiteren Nachweisen.

5

Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 23. September 2005. Die Antragsschrift benennt keine Gesichtspunkte, die einen neuerlichen Klärungsbedarf begründen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

7

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.