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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2716/09.A·13.12.2009

Zulassung der Berufung zurückgewiesen – Roma in Serbien keine pauschale Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden; das OVG weist den Zulassungsantrag zurück. Streitpunkt ist, ob Angehörige der Roma in Serbien generell politischer Gruppenverfolgung oder einer Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind. Das Gericht verneint die grundsätzliche Bedeutung der Frage und verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Veraltete Lageberichte und auf Serbien und Montenegro bezogene Quellen begründen keinen aktuellen Klärungsbedarf.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie aktuellen Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus begründet.

2

Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien sind nach der gefestigten Rechtsprechung nicht generell als Träger politischer Gruppenverfolgung oder als einer allgemeinen Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt anzusehen.

3

Berichte, die mehrere Jahre alt sind oder sich auf die nicht mehr bestehende Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro beziehen, begründen nur dann einen Klärungsbedarf, wenn sie den gegenwärtigen Zustand in der Republik Serbien substantiiert darlegen.

4

Zur Begründung eines Zulassungsantrags sind aktuelle, zitierfähige Quellen und konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte vorzulegen; die bloße Nennung älterer oder nicht zitierfähiger Erkenntnisse genügt nicht.

Zitiert von (9)

7 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwal-tungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung unterliegen noch allgemein einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sind.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 − 5 A 925/08.A − und vom 5. März 2007 − 5 A 663/07.A − m. w. N.

5

Die in der Antragsschrift unter Angabe von Daten angeführten Stellungnahmen und Berichte sind mehrere Jahre alt und zwischenzeitlich überholt. Die weiteren Ausführungen beziehen sich ausdrücklich oder nach dem Kontext, in dem sie stehen, noch auf die Situation in der seit über drei Jahren nicht mehr existierenden Staatenunion Serbien und Montenegro (Zulassungsschrift S. 8, letzter Satz, S. 9, 1., 2., 5. und 6. Absatz, S. 10 letzter Absatz). Soweit die Kläger geltend machen, "die derzeitigen Lageberichte" zur Situation in "Serbien/Montenegro" seien überholt, übersehen sie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, den das Bundesamt bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat. Durch die Benennung deutlich älterer Erkenntnisse und nicht zitierfähig angegebener weiterer Quellen wird ein aktueller Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.