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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2664/07.A·31.03.2009

Einstellung wegen Erledigung und Wirkungslosklärung des Urteils (Asylrecht)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wird insoweit eingestellt und das Urteil mit Ausnahme des Teils zur teilweisen Klagerücknahme für wirkungslos erklärt. Die Kostenentscheidung belastet den Kläger in beiden Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenaufhebung beruht auf Billigkeitsgründen und der begründeten Aussichtslosigkeit der Berufung.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; Urteil bis auf Teil zur teilweisen Klagerücknahme für wirkungslos erklärt; Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§§ 125 Abs.1 Satz1, 87a Abs.1 u.3 VwGO i.V.m. § 92 Abs.3 Satz1 VwGO).

2

Ein erstinstanzliches Urteil kann, soweit die Hauptsache erledigt ist, für wirkungslos erklärt werden; hiervon ausgenommen sind rechtskräftige Teile und wirksame Klagerücknahmen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung in erledigten Asylsachen richtet sich nach § 161 Abs.2 VwGO und § 83b AsylVfG; es kann der Billigkeit entsprechen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn sein Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens in Asylsachen sind unanfechtbar (§ 80 AsylVfG i.V.m. § 152 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4121/06.A

Tenor

Soweit die Klage noch rechtshängig ist, wird das Verfahren eingestellt.

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist mit Ausnahme des die teilweise Klagerücknahme betreffenden Ausspruchs wirkungslos.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils im vorerwähnten Urteil ergeht folgende Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit die Klage noch rechtshängig ist (betreffend die erstrebte Verpflichtung der Beklagten, ein sonstiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG festzustellen), gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 1 und 3 VwGO sowie entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des Weiteren ist das angefochtene Urteil mit Ausnahme des die teilweise Klagerücknahme betreffenden Ausspruchs (ursprünglich begehrte Verpflichtung der Beklagten, ein Folgeverfahren durchzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen) für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung beruht - soweit nicht der rechtskräftige Teil des Kostenausspruchs im erstinstanzlichen Urteil betroffen ist - auf § 161 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Denn seine Berufung hätte aus den Gründen der Verfügungen vom 26. Februar und 23. März 2009 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).