Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – fehlende Darlegung der Zulassungsgründe (§78 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil im Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden und pauschale Verweise auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht genügen. Ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit sind kein Zulassungsgrund im Asylverfahren. Eine Besetzungsrüge wurde nicht schlüssig dargelegt; die Kostenentscheidung stützte sich auf §154 VwGO und §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung im Asylverfahren ist nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und fallbezogen gemäß §78 Abs.4 S.4 AsylG substantiiert dargelegt wird.
Pauschale Verweise auf das erstinstanzliche Vorbringen erfüllen nicht die Darlegungsanforderungen nach §78 Abs.4 S.4 AsylG und reichen für die Zulassung der Berufung nicht aus.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bilden keinen Berufungszulassungsgrund im Asylverfahren nach §78 Abs.3 AsylG.
Die Besetzung des Gerichts ist nur dann verfassungs- oder gesetzeswidrig, wenn der Entzug des gesetzlichen Richters nach §138 Nr.1 VwGO bzw. Art.101 Abs.1 S.2 GG schlüssig dargelegt wird; ein Übertragungsbeschluss nach §76 Abs.1 AsylG muss die Einzelrichterin nicht namentlich benennen, wenn sich die Zuständigkeit aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können im Asylverfahren gemäß §83b AsylG entfallen, die Beteiligten können dennoch kostentragungspflichtig sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2395/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht das Bestehen von Abschiebungsverboten festgestellt, machen sie ausdrücklich und der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierauf können sie jedoch ihren Zulassungsantrag nicht stützen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 5 A 2438/21.A –, juris, Rn. 34.
Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines verfahrensrechtlich gegebenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich – abgesehen von der Besetzungsrüge – dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen. Die im Übrigen erfolgte pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren genügt von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die Berufung ist auch nicht wegen des weiter geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, das Gericht sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt im Sinn von § 138 Nr. 1 VwGO, weil der Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 26. Juni 2023 nicht die zuständige Berichterstatterin nenne; noch im Oktober 2022 und im März 2023 habe eine andere Richterin als die spätere Einzelrichterin an richterlichen Schreiben mitgewirkt. Ein Entzug des gesetzlichen Richters und ein darin liegender Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind damit nicht dargelegt. Der Beschluss der Kammer, mit dem das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen wird, muss die Einzelrichterin nicht ausdrücklich namentlich benennen. Ausreichend ist, dass sich die Namen der an der Übertragungsentscheidung mitwirkenden Richter aus dem Beschluss ergeben. Die zuständige Berichterstatterin ergibt sich aus dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan (§ 4 VwGO, § 21g Abs. 2 und 3 GVG).
Vgl. Jacob, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Kap. O Rn. 73 m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.