Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen erfolgloser Gehörsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster und rügt allein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG hält die Gehörsrüge für unbegründet, weil das Gericht den maßgeblichen Gesichtspunkt (Berücksichtigung familiärer Finanzhilfe zur Finanzierung medizinischer Behandlung im Herkunftsland) offen dargelegt hatte und dem nicht widersprochen wurde. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unbegründeter Gehörsrüge abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausschließlich erhobene Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen haben soll.
Dass das Verwaltungsgericht in der Entscheidung einen rechtlichen Gesichtspunkt darlegt, den die Prozessbevollmächtigten aus vorherigen Verfahren kennen, begründet nicht allein eine Gehörsverletzung, wenn die Partei dem Vortrag nicht widersprochen hat.
Die Länge der vom Gericht gewährten Schriftsatzfrist ist nicht zu beanstanden, wenn die Partei damit rechnen musste, dass das Gericht einen bereits thematisierten rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidungsgrundlage macht.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags im Asylverfahren kann die Antragstellerin die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen haben; Gerichtskosten können nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 20/06.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) dringt nicht durch. Für den von der Klägerin unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung geltend gemachten Gehörsverstoß ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei auf Grund einer Vielzahl von ihnen vor dem Verwaltungsgericht geführter Verfahren seit Jahren bekannt, dass das Gericht hinsichtlich der Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung eines Abschiebungsschutzsuchenden im Herkunftsland auch auf die finanzielle Unterstützung durch zumindest engste Familienangehörige abstelle (vgl. Urteilsabdruck, S. 6). Dieser Aussage hat die Klägerin mit der Antragsschrift nicht widersprochen. Danach mussten ihre Prozessbevollmächtigten auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass sich das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin ebenfalls auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützen könnte. Ausgehend davon kann auch keine Rede davon sein, dass die der Klägerin vom Verwaltungsgericht eingeräumte Schriftsatzfrist zu kurz gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.