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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2488/22·15.10.2023

Zulassung der Berufung gegen Entscheidung zu erkennungsdienstlicher Behandlung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage auf Aufhebung eines Bescheids und auf Unterlassung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abwies. Das OVG überprüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt sind. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die Ausführungen überwiegend unsubstantiiert bleiben und tragende Feststellungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen werden. Die Frist zur Zulassungsbegründung ist gesetzlich und nicht verlängerbar; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag wurde als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungszulassung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO setzt voraus, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß §124 Abs.2 VwGO fallbezogen und substantiiert dargelegt wird, sodass das Obergericht die Zulassungsfrage allein anhand der Zulassungsbegründung beurteilen kann.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

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Bloßes Anzweifeln der Entscheidung oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht; bei Infragestellung tatsächlicher Feststellungen ist konkret darzulegen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und worauf diese Auffassung gestützt wird.

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Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist gesetzliche Regelung und nicht verlängerbar; hierin besteht keine Fristverlängerungsmöglichkeit gemäß §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §224 Abs.2 ZPO.

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Für die rechtliche Bewertung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach §81b StPO sind nur die für Erforderlichkeit und Angemessenheit relevanten Umstände maßgeblich; sonstige prozessuale Beanstandungen sind für diese rechtliche Würdigung unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 81b Abs. 1, 2. Alt. StPO§ 170 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4458/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

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Der Kläger macht keinen Zulassungsgrund im Sinne der § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich geltend, stützt seinen Antrag aber sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19 –, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, NVwZ 2016, 1243, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 – VerfGH 56/19.VB-3 –, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023 – 5 A 2941/21 –, juris, Rn. 3, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3.

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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7, vom 15. April 2011 – 12 A 2141/10 –, juris, Rn. 4 ff., und vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, NVwZ 1998, 193, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3.

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Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2021 aufzuheben,

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2. anzuordnen, dass der Beklagte künftig aufgrund des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Bescheid vom 31. Mai 2021 von jeglichen Maßnahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung gegenüber dem Kläger abzusehen hat,

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zutreffend hinsichtlich des Antrags zu 1. als unbegründet und hinsichtlich des Antrags zu 2. als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Die Bewertung des Antrags zu 2. greift der Zulassungsantrag schon nicht an. Die hinsichtlich des Antrags zu 1. angestellte Würdigung des Verwaltungsgerichts, angesichts von Art und Schwere des Tatverdachts sowie der einschlägigen Deliktsart sei eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers nach § 81b 2. Alt. StPO (heute: § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO) zur Förderung möglicher künftiger Ermittlungen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln.

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Das Zulassungsvorbringen ist bereits streckenweise gänzlich unsubstantiiert und erschöpft sich darin, den einzelfallbezogenen tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen im angefochtenen Urteil in pauschaler Weise eine Behauptung des Gegenteils gegenüberzustellen. Dies genügt den obigen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO von vornherein nicht. Das betrifft etwa die Kritik, es liege „vollständig neben der Sache“, dass die angeordneten Maßnahmen den Kläger nicht nur belasten, sondern auch entlasten könnten, sowie den Hinweis, „jede Person in diesem Lande [sei] erkennungsdienstlich bereits registriert“.

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Auch mit den weiteren Einwendungen, die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 70 Js 16061/12 (S. 2 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2023) und 71 Js 1696/20 (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 22. Januar 2023) richten, vermag dieser die konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Weder ist der dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2012 zugrundeliegende Vorfall nach Aktenlage „aberwitzig“ noch ist die entsprechende tatsächliche und rechtliche Würdigung im Urteil „tendenziös“. Das Verwaltungsgericht hat die dem Kläger vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im Rahmen einer physiotherapeutischen Sitzung einer eigenen Prüfung unterzogen und gestützt darauf – und nicht etwa aufgrund einer kritiklosen Übernahme von Angaben Dritter – zusätzlich zu den weiteren Vorwürfen seine Annahme gegründet, der Kläger könne künftig abermals Beschuldigter eines derart gelagerten Ermittlungsverfahrens werden (S. 11 f. des Urteils). Auch zu dem Ermittlungsverfahren 71 Js 1696/20, im Rahmen dessen dem Kläger sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines physiotherapeutischen Behandlungsverhältnisses vorgeworfen wurde, gelingt es dem Zulassungsantrag nicht, die Einzelfallbewertungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Hinweise, die betroffene Frau sei „zu keinem Zeitpunkt seinerzeit einem Betreuungsverhältnis unterstellt, war auch widerstandsfähig und hat lediglich aufgrund einer Enttäuschung der endenden Beziehung [mit dem Kläger, Anm. des Senats] eine Strafanzeige gestellt“. Zu diesen und weiteren Gesichtspunkten betreffend die mit dem – zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht abgeschlossenen – Ermittlungsverfahren verfolgten Vorwürfe hat sich das Verwaltungsgericht eingehend verhalten. Die angestellte Bewertung ist nicht zu beanstanden (vgl. S. 10 f. des Urteils). Daran ändert auch die Einwendung nichts, sämtliche Verfahren seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, „da überhaupt kein Anlass“ bestanden habe, den Kläger weiter zu verfolgen. Diesen Umstand hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme u. a. auf die Senatsrechtsprechung zum trotz Einstellung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen fortbestehenden Restverdacht,

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vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023, a. a. O., Rn. 11 ff., vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11,

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entsprechend in den Blick genommen. Soweit der Kläger rügt, man habe zu Unrecht seine Geschäftsunterlagen eingezogen und seine Patienten angeschrieben, ist dies für die rechtliche Bewertung nach § 81b StPO nicht relevant und weder im angefochtenen Urteil noch hier verfahrensgegenständlich.

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Soweit der Kläger anführt, die erkennungsdienstliche Behandlung sei „unverhältnismäßig“, da eine etwaige Lichtbildvorlage an Dritte „mit den vermeintlichen Taten des Klägers (…) überhaupt nicht in Verbindung“ stehe, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Der Sache nach macht er damit geltend, die Vorgänge, aus denen sich ein Restverdacht ergebe, seien alle im Kontext seiner beruflichen Tätigkeit geschehen, wo er bekannt sei. Insoweit setzt sich das Zulassungsvorbringen aber bereits nicht mit den umfänglichen, sich auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats beziehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum gleichwohl auch in diesem Einzelfall eine Erstellung von Lichtbildern erforderlich und in der Folge angemessen ist.

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Dem anwaltlich vertretenen Kläger war schließlich entgegen der ausdrücklichen Bitte „um eine Fristsetzung (…), binnen derer die weiteren Ausführungen zu erfolgen haben“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2023), weder eine solche Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einzuräumen noch ein entsprechender Hinweis zu geben. Die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, für die eine Möglichkeit der Verlängerung – anders als z. B. in § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht vorgesehen ist. Diese Rechtslage muss einem Rechtsanwalt bekannt sein.

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OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 5 A 872/23 –, juris, Rn. 7 m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).