Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Asylsache (Sandžak)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag zurück, da die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß §78 Abs.3 AsylVfG nicht gegeben ist. Die Rechtsprechung des Gerichts habe die Lage im Sandžak bereits geklärt; weiterer Klärungsbedarf werde nicht dargelegt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung und Klärungsbedarfs verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG ist zu versagen, wenn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt wird.
Fehlt in der Antragsschrift ein substanziierter Darlegungsbedarf für weitergehende rechtliche Klärungen, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Eine Angelegenheit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die Rechtslage durch die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in gleichgelagerten Fällen bereits geklärt ist, auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse.
Die Kostenentscheidung im Antragsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b Abs.1 AsylVfG; der Beschluss kann unanfechtbar sein (vgl. §80 AsylVfG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 10448/98.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist mit Blick auf die Situation im Sandzak unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse geklärt, dass eine an das Merkmal der moslemischen Religionszugehörigkeit und/oder der Mitgliedschaft in der SDA anknüpfende Gruppenverfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 53 AuslG nicht feststellbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 5 A 1647/01.A -, m.w.N.
Ein weiterer Klärungsbedarf wird in der Antragsschrift nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.