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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 223/20·03.05.2021

Berufungszulassung abgelehnt: erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung einer polizeilichen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung. Trotz verspäteter Begründung wurde wegen einer gerichtsinternen Verzögerung Wiedereinsetzung gewährt. In der Sache verneinte das OVG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO sei bei fortbestehender Beschuldigteneigenschaft zulässig und nach kriminalistischer Prognose sowie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung trotz gewährter Wiedereinsetzung als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung kann ausnahmsweise zu gewähren sein, wenn eine gerichtsinterne Verzögerung die Versäumung einer gesetzlichen, nicht verlängerbaren Begründungsfrist mitverursacht und die Partei bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang rechtzeitig hätte reagieren können.

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Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist; eine spätere Einstellung des Verfahrens lässt die Rechtmäßigkeit der Anordnung grundsätzlich unberührt.

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Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich nach einer auf kriminalistischer Erfahrung beruhenden Prognose, ob der Betroffene künftig erneut als Verdächtiger in Betracht kommen kann und die Unterlagen Ermittlungen fördern können.

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In die Gefahrenprognose nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen auch nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff. StPO eingestellte Ermittlungsverfahren einbezogen werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind und dies nachvollziehbar begründet wird.

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Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, kann aber bei entsprechender Deliktsrelevanz und Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an effektiver Strafverfolgung verhältnismäßig sein.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 381/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Dezember 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der Antrag ist zulässig. Zwar hat der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Begründung nicht binnen der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diesem das Urteil am 11. Dezember 2019 zugestellt worden. Mithin lief die Frist zur Begründung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 11. Februar 2020 ab. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung aber erst am 18. Februar 2020 begründet.

3

Dem Kläger war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Ein Versäumnis der vorgenannten Frist rechtfertigt zwar grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dieses regelmäßig verschuldet ist. Ein Rechtsanwalt muss jedenfalls erkennen, dass es sich bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013– 6 A 2539/12 –, juris, Rn. 7.

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Vorliegend ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch ausnahmsweise nicht kausal für das Fristversäumnis geworden. Dieser hat mit Schreiben vom 4. Februar 2020 um Fristverlängerung bis zum 18. Februar 2020 gebeten. Dieses Schreiben ist dem zuständigen Berichterstatter aufgrund einer Verzögerung im Geschäftsgang erst am Nachmittag des 12. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht worden. Bei regulärem Verlauf hätte der Berichterstatter entsprechend der ständigen Übung des Senats auf die nicht gegebene Verlängerungsmöglichkeit hingewiesen. Dieses Schreiben wäre dem Prozessbevollmächtigten dann bei dem sonst üblichen Gang der Dinge vermutlich am 6. oder 7. Februar 2020 zugegangen, so dass noch ausreichend Zeit zur Abfassung der Berufungszulassungsbegründung verblieben wäre. Übt der Senat seine prozessuale Fürsorgepflicht,

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vgl. hierzu instruktiv: Bruns, in: Gosch, AO/FGO, Stand: 1. September 2017, § 56 Rn. 30,

7

regelmäßig wie dargelegt aus, kann die gerichtsinterne Störung des Geschäftsgangs – bei Nachholung der Begründung des Berufungszulassungsantrags bis zum 18. Februar 2020, was hier der Fall war – dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.

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Der Antrag ist aber unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16, m.w.N.

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Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,

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den Bescheid des Polizeipräsidiums Essen vom 27. Dezember 2018 aufzuheben,

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als unbegründet abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO lägen vor. Der Kläger sei im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen. Dieses sei erst zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Maßnahme erweise sich auch als erforderlich. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger wiederum strafrechtlich in Erscheinung trete und somit erneut Beschuldigter in einem Strafverfahren sein werde. Dies ergebe sich zum einen aus dem anlassgebenden Strafverfahren 90 Js 2115/18 sowie aus der strafrechtlich relevanten Vita des Klägers. Das Anlassverfahren sei nur nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt hätten und kein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestanden habe. Die Tat lasse dabei ein nicht unerhebliches Aggressionspotential erkennen. Daneben sei auch das Verfahren 382 Js 485/17 der Staatsanwaltschaft E.        zu berücksichtigen, aus dem sich ergebe, dass der Kläger seine frühere Lebensgefährtin massiv bedroht und körperlich angegangen habe. Dieses Verfahren sei nur eingestellt worden, weil die Geschädigte ihren Strafantrag zurückgezogen habe. Daneben sei der Kläger wiederholt strafrechtlich auffällig geworden. Der Einwand, es bedürfe keiner erkennungsdienstlichen Unterlagen über ihn, weil bisherige strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn auch ohne solche Unterlagen aufgeklärt worden seien, trage nicht, weil keineswegs sicher sei, dass neben den bekannten Vorwürfen gegen den Kläger in der Vergangenheit durch diesen keine weiteren vorwerfbaren Handlungen begangen worden seien. Der Erforderlichkeit stünde auch die frühere erkennungsdienstliche Behandlung im September 2014 nicht entgegen. Der mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers einhergehende Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht stehe im Übrigen auch nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck und erweise sich damit als verhältnismäßig im engeren Sinne.

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Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Annahmen nicht maßgeblich in Zweifel.

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Nach § 81b 2. Alt. StPO werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Während § 81 b 1. Alt. StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alt. StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen. Voraussetzung der Anordnung ist dabei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen. Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b 1. Alt. StPO – nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14 ff., vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 18, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 26.

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Insoweit liegt § 81b 2. Alt. StPO ein weiter Beschuldigtenbegriff zugrunde, der – die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend – auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 13, m.w.N.

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Genügt es mithin, dass die Beschuldigteneigenschaft in dem vorgenannten Sinne bei Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch fortbestand, also ein Ermittlungs- oder Strafverfahren noch im Gange war, kommt es auf eine entsprechende Verurteilung – und erst recht auf deren Rechtskraft – nicht an.

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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 27. Dezember 2018 erging, als der Kläger noch Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren 90 Js 2115/18 der Staatsanwaltschaft F.     war. Dieses Verfahren ist erst im Januar 2019 eingestellt worden.

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Das Zulassungsvorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers sei auch notwendig, nicht maßgeblich in Zweifel.

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Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1.

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Dabei kann die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 – m. w. N. der st. Senatsrechtsprechung.

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Dabei müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 –, juris, Rn. 10.

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Ein solches Verständnis des § 81b 2. Alt. StPO steht mit dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Recht auf Achtung des Privatlebens im Einklang. Insbesondere genügt die Vorschrift auch insoweit den Anforderungen betreffend die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.

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Vgl. hierzu das Urteil des EGMR (Kammer der 5. Sektion) vom 11. Juni 2020 betreffend die Individualbeschwerde Nr. 74440/17, Rn. 66.

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Dabei bedarf es gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat.

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Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018– 7 A 10256/18 –, juris, Rn. 43.

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Ausgehend davon ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden. Der durch die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vermittelte Sachverhalt stützt die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten.

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Entgegen dem Zulassungsvorbringen wurde das Anlassverfahren 90 Js 2115/18 bei der Staatsanwaltschaft F.     nicht mangels Tatverdacht eingestellt. Tatsächlich wurde das Verfahren eingestellt, weil ein Strafantrag (vgl. §§ 194 Abs. 1, 241 Abs. 5, 303c StGB) binnen der in § 77b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Frist nicht gestellt worden war und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht festgestellt werden konnte. Insofern fehlte es an einer Prozessvoraussetzung,

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vgl. Griesbaum, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 158 Rn. 33,

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so dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.

37

Soweit der Kläger im Weiteren ebenfalls pauschal darauf verweist, dass auch die früheren Strafverfahren überwiegend eingestellt worden sind, setzt er sich mit den umfänglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, nicht ansatzweise auseinander. Das erstinstanzliche Gericht hat seine Erwägungen auf die wiederholten Straf- bzw. polizeilichen Ermittlungsverfahren und das aus der Tatbegehung ableitbare erhebliche Aggressionspotential in Konfliktlagen gestützt und diese Schlussfolgerung im Einzelnen begründet. Dem tritt der Kläger nur allgemein entgegen.

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Weiterhin bestehen gegen die Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen keine Bedenken. Auch wenn bisher die Identität des Klägers im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nicht zweifelhaft war, kann sich dies in Zukunft ohne weiteres anders darstellen. Die Lichtbilder sind in diesem Kontext geeignet, etwa durch Befragung von Zeugen die Anwesenheit des Klägers zu klären. Aus dem Abgleich etwaiger Fingerabdrücke können im Einzelfall sowohl Rückschlüsse auf die Anwesenheit an bestimmten Orten als auch die Benutzung von Gegenständen gezogen werden.

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Schließlich verstößt die Anordnung auch nicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar wird in dieses mit der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie mit der Aufbewahrung und Speicherung der diesbezüglichen Unterlagen und Daten in nicht unerheblicher Weise eingegriffen.

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Vgl. OVG Saarl. vom 5. Oktober 2012 – 3 A 72/12 –, juris, Rn. 41; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 1 F 2211/02 –, juris, Rn. 41 ff.¸ VG Würzburg, Urteil vom 12. April 2012– W 5 K 11.757 –, juris, Rn. 35.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Interessen des Klägers hinter denjenigen der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten im Wege der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zurücktreten lassen. Bei der Abwägung kommt es darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeit einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das öffentliche Interesse.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017– 5 A 2578/15 –, n.v.

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Angesichts der bisherigen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, deren Gegenstand auch Gewalt gegen eine Person war, ist zu befürchten, dass dieser zukünftig jedenfalls in gleicher Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt. Vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Klägers, dass seine Daten nicht von dem Beklagten erhoben und für eine gewisse Zeit (in nicht öffentlich zugänglicher Weise) gespeichert werden, geringer zu bewerten als der Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie das öffentliche Interesse, entsprechende Straftaten aufzuklären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

45

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG.

46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).