Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren gegenstandslos zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag zurück, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zukommt. Die Rechtsprechung des Senats hat bereits geklärt, dass Angehörige der Roma aus der Bundesrepublik Jugoslawien regelmäßig weder politischer Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" nach §53 Abs.6 AuslG ausgesetzt sind. Weitere Klärungsbedarfe sind nicht dargetan worden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn er keine weiteren, die bisherige Rechtsprechung aufhebenden oder klärungsbedürftigen Gesichtspunkte aufzeigt.
Bei Angehörigen der Roma aus der Bundesrepublik Jugoslawien besteht regelmäßig weder die Gefahr politischer Gruppenverfolgung noch eine "extreme Gefahrenlage" im Sinne des §53 Abs.6 AuslG.
Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b Abs.1 AsylVfG; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, der Beschluss ist gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 283/02.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2001 - 5 A 2735/01.A -, m.w.N.
Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.