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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 2099/23·27.03.2024

Berufungszulassung abgelehnt: Leinenpflicht nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Aufhebung einer Ordnungsverfügung (Leinenpflicht/Führungsbeschränkung) abgewiesen hatte. Er rügte u. a. unzureichende Aufklärung des Beißvorfalls 2019 sowie die Ablehnung von Beweisanträgen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil das VG die konkrete Gefahr bereits tragend aus dem Vorfall 2019 hergeleitet habe. Verfahrensmängel (Sachaufklärung, Gehör) seien nicht hinreichend dargelegt bzw. lägen nicht vor, insbesondere mangels erstinstanzlichen Beweisantrags und fehlender Entscheidungserheblichkeit weiterer Beweise.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Ordnungsverfügung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung; bloßes Bestreiten oder Wiederholen erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

2

Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung bejaht werden kann.

3

Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung konkreten Aufklärungsbedarfs, geeigneter Aufklärungsmaßnahmen und der voraussichtlichen Feststellungen sowie regelmäßig voraus, dass auf die Beweiserhebung in der Tatsacheninstanz durch einen Beweisantrag hingewirkt wurde oder sich die Ermittlungen dem Gericht aufdrängen mussten.

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Unterlässt ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung einen zumutbaren Beweisantrag, verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht dadurch, dass es von der entsprechenden Beweiserhebung absieht; die Aufklärungsrüge kann unterlassene Beweisanträge nicht ersetzen.

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Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, ist ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7352/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

2

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

4

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf, auf dem die Entscheidung beruht (dazu 2.).

5

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

6

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 4, vom 11. August 2023 – 5 A 618/23 –, juris, Rn. 4, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3.

7

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2024, a. a. O., Rn. 6, vom 11. August 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3.

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Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2020 aufzuheben,

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zutreffend abgewiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die für die Annahme einer im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr im Sinn des § 12 Abs. 1 LHundG NRW – als Tatbestandsvoraussetzung der mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordneten Leinenpflicht und Führungsbeschränkung – erforderlichen Voraussetzungen lägen bereits aufgrund der Realisierung der allgemeinen Tiergefahr durch den Vorfall vom 26. Mai 2019 vor, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat eigenständig tragend den bereits in vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 18 L 730/20 –; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2020 – 5 B 1075/20 –) gegenständlichen Vorfall zur alleinigen Grundlage seiner Bewertung gemacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW ausgeht (S. 7 f. des Urteils). Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Vorfalls davon spricht, dass dieser „in Verbindung mit den von der Amtsveterinärin auf Grund der Verhaltensprüfung vom 7. August 2020 unter dem 31. August 2020 getroffenen Feststellungen“ eine konkrete Gefahrenlage zeige, ist die Formulierung zwar missverständlich, aber unschädlich, da aus dem gegebenen Begründungszusammenhang und in Zusammenschau mit dem nachfolgenden – wiederum selbstständig eine Gefahrannahme tragenden – Absatz mit hinreichender Klarheit folgt, dass es insoweit nur auf den Vorfall vom Mai 2019 selbst ankommen soll.

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Dieser – insoweit allein – tragenden Bewertung des Verwaltungsgerichts hält der Kläger nur die Einwendung entgegen, der Sachverhalt und konkret der Beißvorfall aus dem Jahr 2019 seien nicht vollständig aufgeklärt worden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Halterin des von dem Beißvorfall betroffenen Hundes unterlassen. Richtigkeitszweifel an der unter konkreter Bezugnahme auf die früheren Ausführungen in den genannten Eilentscheidungen begründeten Würdigung durch das Verwaltungsgericht sind mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Auch ein Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung liegt insoweit nicht vor (dazu sogleich unter 2.).

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2. Der Kläger legt schließlich keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung seiner Beweisanträge liegen nicht vor.

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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –, Rn. 8, und vom 26. März 2020 – 3 B 24.19 –, NVwZ 2020, 1199, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2024 – 5 A 1915/22 –, juris, Rn. 18, und vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, Rn. 33 jeweils m. w. N.

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Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Richtigkeitszweifeln am angefochtenen Urteil geltend macht (siehe oben zu 1.), das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO pflichtwidrig unterlassen, Beweis durch Vernehmung der Halterin des von dem Vorfall am 26. Mai 2019 betroffenen Hundes zu erheben, hat der – erstinstanzlich anwaltlich vertretene – Kläger in der mündlichen Verhandlung schon keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 –, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 –, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 35, und vom 23. März 2022 – 19 A 1035/21 –, juris, Rn. 28 m. w. N.

18

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der Zeugin musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der bereits in den vorangegangenen Eilverfahren erfolgten Sachverhaltsaufklärungen nicht aufdrängen.

19

Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten (unbedingten) Beweisanträge zur Vorlage der Videoaufzeichnungen über die Verhaltensüberprüfung des Hundes des Klägers sowie zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Leinenführigkeit und Gehorsam des Hundes führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit die von ihm im Zusammenhang mit den Beweisantragsablehnungen bezeichneten Umstände zur Verhaltensprüfung und der darauf bezogenen gutachterlichen Stellungnahme der Amtsveterinärin in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären. Der Kläger hat gegen die selbstständig tragend begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts, schon aus dem Vorfall vom Mai 2019 – und damit unabhängig von der auf die Verhaltensprüfung und die amtstierärztliche Stellungnahme gestützten Gefahrenbewertung – ergebe sich eine konkrete, die Maßnahmenanordnung im Bescheid vom 1. Dezember 2020 tragende Gefahr, nach den obigen Ausführungen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung indes auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

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St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 – 1 B 53.22 –, juris, Rn. 6, vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 – 10 B 17.17 –, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 – 1 B 39.17 –, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 11, und vom 24. November 2022 – 19 A 3184/21 –, juris, Rn. 4 m. w. N.

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Angesichts dessen bedürfen weitere Fragen im Zusammenhang mit der Ablehnung der beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge keiner Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).