PKH-Ablehnung für Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das VG-Urteil war als offensichtlich unbegründet bezeichnet und nach §78 Abs.1 AsylG unanfechtbar. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts scheiterte mangels Nachweises eigener Anstrengungen, einen Anwalt zu finden.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt, weil das VG-Urteil nach §78 Abs.1 AsylG unanfechtbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
In Asylverfahren sind Urteile, durch die die Klage als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abgewiesen wird, unanfechtbar; gegen solche Urteile ist eine Zulassung der Berufung ausgeschlossen (§78 Abs.1 AsylG).
Die Beiordnung eines Notanwalts nach §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO erfordert, dass der Antragsteller darlegt, dass er zuvor erfolglos Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.
Bei der Prüfung eines PKH-Antrags für einen noch zu stellenden Rechtsbehelf ist die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs zu prüfen; ist dieser offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist PKH zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2566/22.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Gründe
Der – vom Senat zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahingehend ausgelegte – Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für ein Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein noch von einem Rechtsanwalt zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2023 wäre zu verwerfen. Der Antrag wäre unzulässig, weil das Verwaltungsgericht die Klage über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit des Urteils ist am Ende der Urteilsgründe hingewiesen worden.
Sollten die Ausführungen der Klägerin auf die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO gerichtet sein, wäre dieser Antrag ebenfalls abzulehnen, weil sie nicht vorgetragen hat, dass sie Anstrengungen unternommen hätte, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.
Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 –, NVwZ 2017, 1550, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 – 1 A 681/22 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).