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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1809/12.A·06.02.2014

OVG NRW: Abänderung des VG-Urteils und Klageabweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und weist die Klage des Klägers ab. Es trifft eine Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten und erhebt keine Gerichtskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Die Klage wird abgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde entsprechend abgeändert, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberverwaltungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage endgültig abweisen.

2

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3

Gerichtskosten können vom Gericht trotz Kostenentscheidung nicht erhoben werden.

4

Eine Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden.

5

Die Zulassung der Revision kann versagt werden, sodass kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben ist.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 768/11.A

Bundesverwaltungsgericht, 10 B 23.14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.