Zulassung der Berufung gegen ED-Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Aufhebung einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (mit Zwangsgeldandrohung) abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO bestehen, obwohl das Anlassverfahren später eingestellt wurde. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel: Maßgeblich ist die fortbestehende Beschuldigteneigenschaft bei Erlass des Bescheids; eine spätere Einstellung lässt die Rechtmäßigkeit nicht entfallen. Die Notwendigkeit könne zudem auf nicht ausgeräumte Verdachtsmomente aus eingestellten Verfahren gestützt werden; Unschuldsvermutung und Art. 8 EMRK stünden dem nicht entgegen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert wird.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO dienen der vorsorgenden Bereitstellung kriminalpolizeilicher Hilfsmittel ohne Bezug zu einem konkreten Strafverfahren; ihre Anordnung setzt die Anhängigkeit eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung voraus.
Die Rechtmäßigkeit einer nach § 81b 2. Alt. StPO gegenüber einem Beschuldigten erlassenen Anordnung wird nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert.
Die Notwendigkeit i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO kann auch auf eingestellte Ermittlungsverfahren gestützt werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind; erforderlich sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, nicht der Grad eines hinreichenden Tatverdachts.
Die Unschuldsvermutung und Art. 8 EMRK schließen die Speicherung und Nutzung erkennungsdienstlicher Unterlagen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nicht aus, wenn diese zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 135/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16, m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Zwangsgeldandrohung vom 20. Dezember 2017 aufzuheben,
als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im Zeitpunkt der Anordnung sei der Kläger Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren 806 Js 1987/17 der Staatsanwaltschaft B. gewesen. Trotz späterer Einstellung des Verfahrens habe ein Restverdacht gegen den Kläger bestanden; dies folge schon daraus, dass die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO erfolgt sei und die Staatsanwaltschaft dem Kläger mitgeteilt habe, im Wiederholungsfall könne er nicht mehr mit einer Einstellung rechnen. Die Anordnung erweise sich auch als notwendig im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO. Der Kläger sei nicht nur einmalig wegen Nachstellung, Bedrohung und Beleidigung aufgefallen, sondern sei wiederholt Beschuldigter gewesen. Der Umstand, dass sich seit 2012 drei ehemalige Lebensgefährtinnen ähnliche Vorwürfe erhoben hätten, zeige, dass die Prognoseentscheidung der Beklagten richtig sei. Zwar sei der Kläger in keinem der Verfahren verurteilt worden, jedoch sei jeweils ein Restverdacht geblieben. Dies gelte selbst für das Verfahren 1 Js 1259/17, in dem der Kläger in die Wohnung der Frau T. eingedrungen sei. In allen Fällen bestünden deutliche Parallelen. So hätten zwei Frauen angegeben, der Kläger bezichtige sie u.a. der Prostitution, in ebenfalls zwei Fällen habe er mit der Veröffentlichung von Bildmaterial gedroht. Sein Verhalten habe der Kläger nicht geändert, deeskalierende Lösungsansätze seien ihm fremd. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien auch geeignet und erforderlich, um mögliche zukünftige Straftaten aufzuklären. So könne sich zukünftig im Rahmen der Nachstellung, aber auch der Körperverletzung und des Diebstahls ohne weiteres die Frage an Zeugen stellen, ob sich der Kläger an einem bestimmten Ort aufgehalten habe. Fingerabdrücke seien für die Ermittlung des Täters bei Diebstahlsdelikten, die dem Kläger bereits zweifach vorgeworfen worden seien, ohne weiteres sachdienlich.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Annahmen nicht maßgeblich in Zweifel.
1. Nach § 81b 2. Alt. StPO werden erkennungsdienstliche Unterlagen nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Während § 81 b 1. Alt. StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alt. StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen. Voraussetzung der Anordnung ist dabei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen. Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alternative StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit – im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b 1. Alternative StPO – nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 14 ff., vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 18, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 26.
Insoweit liegt § 81b 2. Alt. StPO ein weiter Beschuldigtenbegriff als Oberbegriff zugrunde, der – die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend – auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 13, m.w.N.
Genügt es mithin, dass die Beschuldigteneigenschaft in dem vorgenannten Sinne bei Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch fortbestand, also ein Ermittlungs- oder Strafverfahren noch lief, kommt es auf eine entsprechende Verurteilung – und erst recht auf deren Rechtskraft – schon im Ausgangspunkt nicht an.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. Dezember 2017 erging, als der Kläger noch Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren 806 Js 1987/17 der Staatsanwaltschaft B. war. Dieses Verfahren ist erst im August 2018 eingestellt worden.
Aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 – ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dieses hat für eine Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO entschieden, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch Beschuldigter gewesen sein muss. Ob dieses Verständnis zutreffend ist,
dies bejahend: OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, juris, Rn. 36 f.; anders etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, juris, Rn. 43; ausdrücklich offen gelassen in: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, juris, Rn. 25,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung. In Nordrhein-Westfalen ist ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund des § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz nicht erforderlich. Mithin stellte vorliegend der Bescheid vom 20. Dezember 2017 die letzte Behördenentscheidung dar. Auf die von dem Kläger angeführte „Widerspruchsentscheidung“ kann es demgemäß nicht ankommen.
Auch ein Abstellen auf den Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wie von dem Kläger vorgetragen, ist dabei im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Beschuldigteneigenschaft schon deshalb nicht angezeigt, weil mit dem Erlass des Verwaltungsaktes das Verwaltungsverfahren selbst seinen Abschluss gefunden ist (vgl. § 9 Halbsatz 2 VwVfG NRW). Nur hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung der Notwendigkeit ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit derjenige der Anordnung bzw. (bei noch nicht durchgeführter Maßnahme) die mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts der letzten Tatsacheninstanz.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, juris, Rn. 20.
2. Das Zulassungsvorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers sei auch notwendig, nicht maßgeblich in Zweifel.
Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1.
Dabei kann die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 – m. w. N. der st. Senatsrechtsprechung.
Dem folgend bedarf es hierfür gerade nicht des Überzeugungsgrades des hinreichenden Tatverdachts, sondern vielmehr – wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018– 7 A 10256/18 –, juris, Rn. 43.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen steht auch die Unschuldsvermutung dem nicht entgegen; insbesondere folgt aus dieser nicht, dass nur an strafrechtliche Verurteilungen angeknüpft werden dürfte. Die grundgesetzlich geschützte Unschuldsvermutung hindert die Speicherung und weitere Verwendung der in einem Strafverfahren gewonnenen personenbezogenen Daten selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht, wenn – wie vorstehend schon ausgeführt – hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen. Die Daten können aufbewahrt und verwendet werden, wenn dies aus Gründen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist. Dies steht einem Schuldspruch oder einer Kriminalstrafe nicht gleich, weil diese Maßnahmen nicht mit einer Schuldfeststellung einhergehen, mit einer Kriminalstrafe nicht vergleichbar sind und anderen Zwecken, nämlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, dienen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002– 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18, 6 PKH 10.18 –, juris, Rn. 9.
Dieses Verständnis des § 81b 2. Alt. StPO steht mit dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Recht auf Achtung des Privatlebens in Einklang. Insbesondere genügt die Vorschrift auch insoweit den Anforderungen betreffend die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.
Vgl. hierzu das Urteil des EGMR (Kammer der 5. Sektion) vom 11. Juni 2020 betreffend die Individualbeschwerde Nr. 74440/17, Rn. 66.
Ausgehend davon ist entgegen dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Der durch die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vermittelte Sachverhalt stützt die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach dem Vorstehenden hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit über die Anlasstat hinaus auch auf im Zeitpunkt der Anordnung bereits abgeschlossene Ermittlungs- oder Strafverfahren zurückgegriffen werden, weil der Bezugspunkt insoweit nicht die Beschuldigteneigenschaft ist, sondern zu ermitteln ist, ob der Kläger in Kenntnis aller Umstände zukünftig vermutlich in den Fokus von Ermittlungen rücken wird.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem im Anlassverfahren Az. 806 Js 1987/17 gemachten Vorwurf der Nachstellung gerade nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Der Kläger ist im Gegenteil wiederholt wegen vergleichbarer Delikte polizeilich in Erscheinung getreten. Gegen ihn als Beschuldigten wurden u.a. die Ermittlungsverfahren 801 Js 1593/12, 603 Js 38/15, 603 Js 935/15 der Staatsanwaltschaft B. geführt. Aus der Tatsache, dass sich seit 2012 unabhängig voneinander drei ehemalige Lebensgefährtinnen des Klägers mit vergleichbaren tatsächlichen Vorwürfen an die Polizei gewandt haben und die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Nachstellung, Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung geführt hat, lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft wieder in strafrechtliche Ermittlungsverfahren involviert sein wird. Aus den vorgenannten einzelnen Ermittlungsverfahren ergibt sich auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, jeweils (zumindest zum Teil) ein berücksichtigungsfähiger Restverdacht. In dem Ermittlungsverfahren 801 Js 1593/12 zum Nachteil der Frau Völler erfolgte eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO lediglich hinsichtlich des Tatvorwurfs der Nachstellung. Soweit Gegenstand des Verfahrens der Versuch der Nötigung und das unberechtigte Veröffentlichen von Bildaufnahmen war, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren lediglich unter Hinweis auf die geringe Schuld des Klägers nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Das Verfahren 603 Js 38/15 wegen gefährlicher Köperverletzung zum Nachteil der Frau D. G. wurde nach §153 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem die Geschädigte, die zwischenzeitlich wieder mit dem Kläger liiert war, ihre Strafanzeige mit Schreiben vom 10. November 2014 nicht aufrecht erhalten wollte und der Kläger seine Taten bereut hatte. Insoweit hat aber schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass angesichts der dokumentierten Verletzungen der Verdacht einer strafbaren Handlung zum Nachteil einer (Ex-) Partnerin gerade nicht ausgeräumt worden war.
Schließlich wurde das Anlassverfahren 806 Js 1987/17 durch die Staatsanwaltschaft B. gemäß § 153 Abs. 1 StPO und versehen mit dem ausdrücklichen Hinweis eingestellt, dass der Kläger bei weiteren Vorfällen nicht mehr mit einer Einstellung rechnen könne. Hieraus in Verbindung mit der ausweislich der Strafakte, Blatt 33, dokumentierten Beleidigung der Geschädigten durch den Kläger zeigt sich, dass gerade ein Restverdacht bestand und lediglich die Schuld des Klägers durch die Staatsanwaltschaft (letztmalig) als gering eingeschätzt wurde.
Zwar wurde das weitere Strafverfahren 1 Js 1259/17 betreffend den Diebstahl mit Waffen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, insoweit hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass auch hier jedenfalls Restzweifel in dem vorgenannten Sinne vorliegen. So hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung deutlich gemacht, dass (lediglich) ein Tatnachweis nicht zu führen gewesen sei.
Dem setzt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen in der Sache lediglich entgegen, die Gründe des angegriffenen Urteils seien nur rudimentär ausgeführt und formelhaft; sie würden zudem ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen. Dies ist, wie sich auch aus dem Vorstehenden ergibt, gerade nicht der Fall. Soweit er angibt, der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung entfalle schon deshalb, weil er seit einiger Zeit in einer festen Beziehung ohne Beanstandungen lebe, übersieht er, dass sich die Notwendigkeit der Maßnahme gerade aus seinem Verhalten gegenüber Partnerinnen nach Beendigung der Verbindung ergibt, ein beanstandungsfreies Verhalten innerhalb einer Beziehung hierüber aber keine Rückschlüsse zulässt.
Schließlich bestehen gegen die Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen keine Bedenken. Auch wenn bisher die Identität des Klägers im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nicht zweifelhaft war, kann sich dies in Zukunft ohne weiteres anders darstellen. Die Lichtbilder sind in diesem Kontext geeignet, etwa durch Befragung von Zeugen die Anwesenheit des Klägers zu klären. Aus dem Abgleich etwaiger Fingerabdrücke können im Einzelfall sowohl Rückschlüsse auf die Anwesenheit an bestimmten Orten wie auch die Benutzung von Gegenständen wie etwa Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten gezogen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).