Ablehnung von Prozesskostenhilfe in der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das OVG NRW lehnte die Bewilligung ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO, §114 ZPO). Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO wurde nicht dargetan; vorgelegte Fotos und Beschilderung bestätigten das angegriffene Urteil. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz abgelehnt mangels Erfolgsaussicht; kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den materiellen Erfolgsaussichten keinen hinreichenden Erfolg erwarten lässt (§166 VwGO, §114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder sonstige gesetzliche Zulassungsgründe voraus.
Eindeutige Beweismittel, wie Fotos und sichtbare Verkehrszeichen, können die Richtigkeit verwaltungsgerichtlicher Feststellungen bestätigen und damit die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels entfallen lassen.
Fehlt dem Prozesskostenhilfegesuch eine substantielle Darlegung entscheidungserheblicher Angriffsgründe, rechtfertigt dies die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 4696/01
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz bleibt erfolglos. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ausweislich der bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Fotos war ein den fraglichen Bereich des L. weg umfassendes eingeschränktes Zonenhalteverbot gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 290 StVO durch entsprechende Beschilderung am U. -L. -Weg kurz vor dessen Einmündung in den L. weg klar verlautbart; Gleiches trifft für die durch Zusatzzeichen eröffnete Möglichkeit zeitlich beschränkten Parkens unter Benutzung einer Parkscheibe zu. Dass die genannte Verbotsregelung auf die Haltebuchten seitlich des L. weg, die von den für die Fahrbahn dieser Straße bestehenden absoluten Halteverboten nicht erfasst werden, Anwendung fand, liegt auf der Hand und musste sich auch dem Kläger aufdrängen. Weitere Gesichtspunkte, die die Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten, sind der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zu entnehmen und auch sonst nicht hervorgetreten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.