Zulassung der Berufung im Asylverfahren: unzureichende Substantiierung zu iranischen Strafnormen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg mit der Behauptung, exilpolitische Aktivitäten und Konversionen würden im Iran strafrechtlich verfolgt. Das OVG hat den Zulassungsantrag zurückgewiesen, weil der Vortrag des Klägers nach § 78 Abs. 4 AsylVfG nicht substantiiert war. Es fehlte an Darlegungen, dass die angeführten iranischen Straftatbestände auf den Kläger anwendbar sind oder in der Praxis gegen Exilpolitiker durchgesetzt werden; ebenso lagen keine belastbaren Hinweise auf eine Verschärfung der Lage von Konvertiten vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierten Vortrags zu iranischen Strafnormen und zur Lage von Konvertiten zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung oder klärungsbedürftige Erkenntnisse aufweist und diese vom Antragsteller nach § 78 Abs. 4 AsylVfG substantiiert dargetan werden.
Bei Verweis auf ausländische Strafvorschriften muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er die betreffenden Tatbestände verwirklicht hat und dass diese Vorschriften in der Praxis gegen im Ausland politisch aktive Personen tatsächlich angewandt werden.
Die bloße Verbreitung regimekritischer Propaganda oder programmatische Zielsetzungen einer Gruppe begründen noch nicht die Annahme strafbarer Bestrebungen gegen die staatliche Ordnung; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für Gründung, Führung oder sonstige konkrete umstürzlerische Aktivitäten.
Behauptungen über eine Verschärfung der Lage bestimmter Gruppen (z.B. Konvertiten) sind nur dann ausreichend, wenn sie durch klärungsbedürftige, konkret belegte Erkenntnisse untermauert werden; schlichte Behauptungen oder Verweise auf künftig einzuholende Erkenntnisse genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 4120/01.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Frage,
"ob Personen, die unverfolgt den Iran verlassen haben, im Fall in der Öffentlichkeit und im Internet namentlicher Bekundungen gegen das Regime mit schweren Angriffen gegen das System und bestimmte politische und religiöse Persönlichkeiten sowie Aufforderungen, das Regime zu stürzen, trotz eindeutiger Verletzungen der Staatsschutzgesetze und deren Tatbestände (so Art. 498/499/500 Islamisches Strafgesetzbuch, Band 5) deshalb trotz Erfassung als Straftäter nicht bestraft werden, weil objektiv trotz Verletzung zahlreicher Strafgesetze und Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestände die Strafverfolgungsbehörden keine Maßnahmen ergreifen, weil sie erst dann Anklage erheben, wenn (durch wen) festgestellt wird, dass die betreffende Person eine objektive Gefahr für das Staatssystem darstellt",
setzt voraus, dass der Kläger die angeführten Straftatbestände aus dem 5. Teil des islamischen Strafgesetzbuchs Irans (Art. 498, 499 und 500 isl. StGB) durch seine exilpolitische Tätigkeit verwirklicht hat. Eine derartige Feststellung hat weder das Verwaltungsgericht getroffen noch ist dies im Einzelnen in der Antragsbegründung dargelegt. Eine substantiierte Darlegung i.S.d. § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG wäre hier jedoch geboten gewesen, weil die bisherigen Erkenntnisse einer derartigen Annahme entgegenstehen. So setzen die genannten Straftatbestände die Gründung oder Führung einer Gruppe, die Mitgliedschaft in einer Gruppe bzw. Propaganda für eine Gruppe voraus, deren Aktivitäten unterhalb der Schwelle der "mohareb" (Art. 183 isl. StGB) auf die Beseitigung der staatlichen Ordnung im Iran abzielen. Die Beschränkung der Aktivitäten einer Gruppe auf die Veröffentlichung regimekritischer Propaganda reicht hierzu ebenso wenig aus wie das Vorhandensein entsprechender programmatisch-satzungsmäßiger Zielsetzungen.
Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 8. April 2002 an das VG Dresden, vom 30. Dezember 1998 an das VG München, vom 8. Januar 1998 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht und vom 8. Juli 1997 an das VG Leipzig.
Dass das "Komitee 11. September", dem der Kläger als Mitglied angehören will, mehr als eine Plattform für die Verbreitung regimekritischer Stellungnahmen darstellt und diese hohen Anforderungen erfüllt, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Klageverfahren noch in der Antragsbegründung dargelegt.
Abgesehen davon sind keine Referenzfälle bekannt oder benannt worden, in denen die genannten Straftatbestimmungen in der insoweit maßgeblichen iranischen Rechtspraxis,
vgl. insoweit: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. -, InfAuslR 1992, 296,
gegenüber iranischen Asylsuchenden Anwendung gefunden haben, die im Ausland in der üblichen Weise exilpolitisch aktiv gewesen und in den Iran abgeschoben worden sind.
Hinsichtlich der weiteren Frage,
ob Konvertiten im Iran seit 2002 ihren angenommenen Glauben im privaten Bereich nicht mehr praktizieren können, nicht mehr mit Christen über ihren Glaubenswechsel sprechen können und einen christlichen Gottesdienst nicht mehr besuchen können,
fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung klärungsbedürftiger Erkenntnisse, die eine Verschärfung der bisherigen moderaten Situation nicht missionierender Konvertiten im Iran,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Juli 2002, S. 17,
zumindest ansatzweise belegen. Diese Darlegung kann nicht durch die schlichte Behauptung ersetzt werden, dass spätestens seit Herbst 2002 eine entsprechende "Gewissheit" bestehe, die durch noch einzuholende Erkenntnisse bestätigt werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.