Zulassung der Berufung in Asylsache zurückgewiesen wegen unbegründeter Rügen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf; das OVG weist den Zulassungsantrag zurück. Die gerügten Verfahrensmängel (Befangenheit des erstinstanzlichen Richters, Versagung einer Vertagung/rechtliches Gehör) sind nicht substantiiert dargelegt. Es fehlten erhebliche Gründe für eine Vertagung, insbesondere Nachweise, dass ein Rechtsanwaltwechsel oder eine Untervollmacht nicht möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf VwGO/AsylVfG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Verfahrensrügen (z. B. Befangenheit, Gehörsverletzung) nicht substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden.
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann als rechtsmissbräuchlich übergangen werden; in diesem Fall begründet es keine Befangenheit i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Vertagungsantrags liegt nur vor, wenn ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorgetragen wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Für die Rechtfertigung einer Vertagung muss dargelegt werden, dass ein Anwaltswechsel oder die Erteilung einer Untervollmacht nicht in Betracht kam.
Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG; Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Rüge, bei der Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der befangen gewesen sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Der Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht mit Erfolg abgelehnt worden, vielmehr war das Ablehnungsgesuch erfolglos, da es - zu Recht - als rechtsmissbräuchlich übergangen wurde.
Die wegen der Ablehnung des Vertagungsantrags gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO, der eine Vertagung gerechtfertigt hätte, ist nicht dargelegt worden. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, dass die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts oder die Erteilung einer Untervollmacht nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.