Zulassung der Berufung in Asylsache: Roma aus Serbien/Montenegro - Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einer Asylsache. Zentrale Frage ist, ob die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG hat und ob Angehörige der Roma aus Serbien/Montenegro generell einer politischen Gruppenverfolgung oder extremen Gefahrenlage ausgesetzt sind. Das OVG verweist auf seine und die Rechtsprechung des BVerwG und hält die vorgelegten Berichte für nicht ausreichend; der Zulassungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus.
Allgemeine Berichte zur schlechten wirtschaftlichen Lage einer Bevölkerungsgruppe genügen nicht ohne Weiteres, um eine im Sinne des Ausländerrechts relevante Gefahr schwerster Verletzungen oder des Todes bei Abschiebung zu bejahen.
Nach gefestigter Rechtsprechung begründet die bloße Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Roma in Serbien und Montenegro nicht automatisch das Vorliegen politischer Gruppenverfolgung oder einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Bei Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und die obergerichtliche Rechtsprechung des BVerwG maßgeblich zu berücksichtigen, sofern keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 5485/02.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -, m.w.N.
Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Der vorgelegte Bericht der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS-Fraktion Berlin aus Dezember 2002, der Reisebericht des nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordneten Rüdiger Sagel (zugleich Vorstandsmitglied des GGUA Flüchtlingshilfe e.V.) vom 12. März 2003 sowie der weitere, zusammen mit Frau Dr. Dehrendorf (Mitarbeiterin des GGUA Flüchtlingshilfe e.V. und Vorstandsmitglied des AK Asyl NRW e.V.) verfasste Bericht des genannten Landtagsabgeordneten über eine Reise nach Serbien und in den Kosovo vom 20. bis 26. Oktober 2002 belegen die in der Rechtsprechung des Senats bereits gewürdigte schlechte wirtschaftliche Lage der Roma, nicht aber, dass diese generell durch die Abschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, 48 ff., m.w.N.,
sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.