Berufung gegen Hausverbot in Asylwohnheim zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen ein unbefristetes Hausverbot für alle Wohnheime für Asylsuchende. Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ohne Vorverfahren und die behauptete Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Das OVG weist die Berufung zurück: Die Anfechtungsklage ist unzulässig mangels Vorverfahrens (§ 68 VwGO) und die Feststellungsklage unbegründet. Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage mangels Vorverfahrens und unbegründete Feststellungsklage abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn das in § 68 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.
Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts setzt das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG voraus; bloße Rechtsfehler rechtfertigen allein keine Nichtigkeitsfeststellung.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt sind; sind diese nicht gegeben, bleibt die Revision unzulässig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Eine mündliche Verhandlung kann auch ohne Erscheinen der Parteien stattfinden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und auf die Wirkungen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind (vgl. §§ 102, 125 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5685/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein unbefristetes, die "Gesamtanlagen aller Wohnheime für Asylsuchende in K " betreffendes Hausverbot, das der Beklagte ihm mit Schreiben vom 1. August 1995 - ohne Rechtsmittelbelehrung - erteilte. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß jegliche Einflußnahme von Vertretern religiöser, politischer oder weltanschaulicher Richtungen auf die Bewohner auf dem Gelände der Wohnheime verboten sei. Das Betreten des Geländes und der Besuch bestimmter Personen sei nur dann möglich, wenn Personen konkret benannt würden, die besucht werden sollten. Anlaß für das Hausverbot waren Hinweise von Mitarbeitern in K Wohnheimen für Asylsuchende sowie des zuständigen Bewachungsdienstes, daß der Kläger Heimbewohner muslimischer Religionszugehörigkeit unaufgefordert aufsuche und zu beeinflussen suche.
Der Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat: Das Hausverbot sei als Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit rechtswidrig. Eines Widerspruchsverfahrens bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, weil der angegriffene Verwaltungsakt nichtig sei.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Hausverbot des Beklagten vom 1. August 1995 aufzuheben,
hilfsweise
die Nichtigkeit des Hausverbots vom 1. August 1995 festzustellen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt: Die Klage sei unzulässig, weil ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den am 19. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 1996 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid abzuändern und nach seinen Anträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat über die Berufung in seiner Sitzung vom 24. November 1998 verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Sie sind zu der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Wirkungen ihres Ausbleibens geladen worden, §§ 102 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die auf Aufhebung des Hausverbots des Beklagten vom 1. August 1995 gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kläger das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat. Auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hausverbots vom 1. August 1995 ist unbegründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht nichtig, weil er weder an einem besonders schwerwiegenden noch an einem offensichtlichen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG NW leidet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid, die durch das Berufungsvorbringen des Klägers nicht entkräftet worden sind, verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).