Zulassung der Berufung abgelehnt – Schreiben des Ordnungsamtes kein Verwaltungsakt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsentscheids und lehnt den Zulassungsantrag ab. Das Schreiben des Ordnungsamtes vom 11.6.1996 ist kein Verwaltungsakt, sondern ein reiner Hinweis ohne Regelungswirkung; ein vorsorglicher Hinweis bedarf keiner vorherigen Anhörung. Kosten- und Streitwertentscheidung ergehen zugunsten der Beklagten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Schreiben des Ordnungsamtes kein Verwaltungsakt, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben der Behörde, das lediglich auf Vorschriften hinweist und zur Kenntnisnahme auffordert, ist kein Verwaltungsakt i.S.d. Vorschriften über den Verwaltungsakt, weil es an einer Regelung mit Außenwirkung fehlt.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz voraus; sind solche Zweifel nicht substantiiert dargetan, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.
Eine Behörde kann vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen, ohne vorherige umfassende Sachverhaltsaufklärung oder Anhörung; ein derartiger Hinweis begründet für den Adressaten keinen rechtlichen Nachteil, der eine Aufhebung rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 4334/97
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger die Aufhebung des "Bescheids" vom 11. Juni 1996 bzw. die hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses "Bescheids" begehrt, ist die Klage unzulässig. Das Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt vom 11. Juni 1996 ist ersichtlich kein Verwaltungsakt, weil es lediglich einen Hinweis auf verschiedene Vorschriften mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung enthält. Darin liegt keine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW.
Die hilfsweise Klage auf Feststellung, die Beklagte zu 2. sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger das Schreiben vom 11. Juni 1996 zuzustellen, ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 2. konnte ohne nähere Sachverhaltsaufklärung und Anhörung des Klägers vorsorglich auf die Rechtslage hinweisen. Der Hinweis auf die Rechtslage ist für den Kläger mit keinem Nachteil verbunden. Es bleibt ihm im übrigen unbenommen, worauf die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 3. Juli 1996 hingewiesen hat, eine eigene Sachverhaltsschilderung zu den Verwaltungsakten zu reichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).