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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1398/16·16.11.2016

Zulassung der Berufung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§81b StPO) abgelehnt

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das erkennungsdienstliche Maßnahmen nach §81b StPO angeordnet hatte. Strittig war, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Das OVG verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag ab, da Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahmen nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur dann zuzulassen, wenn das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt.

2

Bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b StPO sind insbesondere Erforderlichkeit und Geeignetheit zu prüfen; die Möglichkeit künftiger Ermittlungen kann die Maßnahme rechtfertigen.

3

Dass die Identität einer Person in bisherigen Verfahren nicht in Zweifel stand, schließt die Erforderlichkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen für zukünftige Ermittlungen nicht aus.

4

Konkrete Umstände wie persönliche Kontakte, Verwendung von Legitimationspapieren, Kreditkarten oder technischen Geräten können die Annahme begründen, dass erkennungsdienstliche Unterlagen für die Identifizierung erforderlich und geeignet sind.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 81b Abs. 2 Alt. StPO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7018/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Zulassungsvorbringen entkräftet wird.

4

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die streitgegenständliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weder erforderlich noch geeignet. Er habe in der Vergangenheit seine Identität niemals in irgendeiner Weise verschleiert oder verborgen. Er habe nur Straftaten des Betrugs und der Untreue begangen. Er übe seine Berufstätigkeit lediglich an seinem Schreibtisch mithilfe seines Computers aus. Es sei undenkbar, dass er durch einen Geschädigten oder Zeugen wiedererkannt werden könne. Er habe auch niemals an einem Tatort Spuren hinterlassen.

5

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nicht gewiss, dass der Kläger zukünftig nur von Ermittlungs- und Strafverfahren betroffen sein werde, bei der seine Tatbeteiligung nicht verschleiert werde. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es überdies Bezug genommen auf die diesbezüglichen Passagen in der Klageerwiderung vom 17. November 2015. Der Beklagte hat dort unter anderem darauf abgestellt, auch wenn der Kläger hauptsächlich im Bereich der eher anonymen Internetkriminalität auffällig sei, sei ein direkter Kontakt zu Geschädigten oder Dritten, die den Kläger anhand von Lichtbildern oder festgestellten körperlichen Merkmalen identifizieren könnten, denkbar, etwa im Zusammenhang mit der Anmietung von Kartenlesegeräten, die zur Begehung von Betrugsstraftaten eingesetzt worden seien. Fingerabdrücke könnten bei den polizeilichen Ermittlungen etwa hinsichtlich der verwendeten Kreditkarten oder technischen Geräte hilfreich sein. Außerdem seien zum Kläger ausweislich der Zentralregisterauskunft weitere Personendaten hinsichtlich des Vornamens, des Geburtsortes und der Staatsangehörigkeit mitgeteilt worden; das erkennungsdienstliche Material könne auch vor diesem Hintergrund zur weiteren zuverlässigen Identifizierung des Klägers beitragen.

6

Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts – einschließlich der in Bezug genommenen Begründung des Beklagten – setzt der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag nicht weiter auseinander. Er wiederholt vielmehr im Wesentlichen lediglich sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen. Die Annahme, die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen sei erforderlich und geeignet, ist aber auch der Sache nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger musste sich schon zur Begehung der den Gegenstand des Anlassverfahrens bildenden Täuschungsdelikte gegenüber Geschäftspartnern, auch Banken, durch Vorlage von Dokumenten legitimieren, ihm wurden technische Geräte zur Verfügung gestellt, er setzte verschiedene Kreditkarten ein. In solchen Konstellationen kommt es ohne weiteres zu persönlichen Kontakten mit anderen Menschen, z. B. bei der Legitimationsprüfung zur Kontoeröffnung oder der Entgegennahme von übersandten technischen Geräten. Beim Einsatz von Legitimationspapieren, Kreditkarten und -lesegeräten werden zudem Spuren hinterlassen. Es kann danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er zukünftig einem einschlägigen Tatverdacht ausgesetzt sein wird, der eine Ermittlung und Identifizierung mithilfe erkennungsdienstlicher Unterlagen erfordert. Dass die Identität des Klägers in den bisher gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht zweifelhaft war, stellt die Erforderlichkeit und Geeignetheit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen allein nicht in Frage.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2009 – 5 A 1391/09 –, und vom 4. April 2007 – 5 B 281/07 –.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.