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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1217/22·15.09.2024

Beschluss OVG NRW (5 A 1217/22): Beschwerde wird nicht abgeholfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 16.9.2024 (Az. 5 A 1217/22) der Beschwerde nicht abgeholfen. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (13 K 208/20) in der angefochtenen Fassung bestehen. Der veröffentlichte Tenor enthält keine weitergehenden Entscheidungsgründe.

Ausgang: Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW wird durch Beschluss nicht abgeholfen; angefochtene Entscheidung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor “Der Beschwerde wird nicht abgeholfen” führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung; die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Ein Beschluss, mit dem dem Rechtsmittel nicht abgeholfen wird, ersetzt keine ausführliche Entscheidungsbegründung; aus dem reinen Tenor lassen sich keine weitergehenden rechtlichen Feststellungen ableiten.

3

Wird einer Beschwerde nicht abgeholfen, ist das Rechtsmittel in der Sache nicht begründet und die Entscheidung der Vorinstanz bleibt wirksam.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 208/20

Tenor

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.