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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1183/00·05.04.2000

Einstellung nach Rücknahme des Zulassungsantrags im Verfahren um Taubenfütterungsverbot

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zog den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO ein. Die Klägerin trägt die Kosten; der Streitwert beider Instanzen wurde auf 8.250 DM festgesetzt. Die Festsetzung fasst zwei erstinstanzliche Anträge zusammen und berücksichtigt die Zwangsgeldandrohung zur Hälfte.

Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Kosten trägt die Klägerin; Streitwert auf 8.250 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen, ist das Verfahren entsprechend einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Beruhten mehrere erstinstanzliche Klageanträge im Wesentlichen auf demselben Lebenssachverhalt, kann für sie zusammen der gesetzliche Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden.

4

Bei der Streitwertfestsetzung ist eine Zwangsgeldandrohung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen; sie kann etwa mit einem Bruchteil des vom Antragsgegner angesetzten Betrags bewertet werden.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5947/99

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 8.250,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2000 zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Da den beiden erstinstanzlichen Klageanträgen ein im Wesentlichen gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, ist es gerechtfertigt, für die Anfechtung des Taubenfütterungsverbots (Antrag zu 1.) und das auf Einrichtung von Taubenfütterungsplätzen gerichtete Begehren (Antrag zu 2.) zusammen den gesetzlichen Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,-- DM) festzusetzen. Die Anfechtung der Zwangsgeldandrohung ist mit der Hälfte des vom Beklagten angesetzten Betrages (250,-- DM) zu berücksichtigen.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.