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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1049/98·11.03.1998

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abschleppmaßnahme abgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen Abschleppens seines Fahrzeugs. Zentrale Frage ist, ob das Abschleppen zur Beseitigung einer Sichtbehinderung und Gefährdung von Radfahrern erforderlich war. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab: Das VG hat die Erforderlichkeit nachvollziehbar anhand polizeilicher Fotos und einer Lageskizze festgestellt; Halterermittlungen waren nicht nötig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Abschleppmaßnahme als erforderlich und rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung voraus.

2

Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um eine unverzügliche Beseitigung einer Sichtbehinderung und die Abwehr einer konkreten Gefährdung, insbesondere für Radfahrer, zu erreichen.

3

Zur Begründung der Erforderlichkeit können von der Polizei gefertigte Lichtbilder und eine Lageskizze als tragfähige Beweismittel ausreichen.

4

Maßnahmen zur Ermittlung des Halters sind entbehrlich, wenn die vorliegenden Umstände (etwa ein auswärtiges Kennzeichen) die sofortige Gefahrenabwehr rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 223/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 239,25 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die Abschleppmaßnahme erforderlich war, um eine Sichtbehinderung und Gefährdung von Radfahrern unverzüglich zu beseitigen. Diese Verkehrsbeeinträchtigung und -gefährdung läßt sich auch nach Auffassung des Senats eindeutig den von der Polizei gefertigten Fotos sowie der Lageskizze entnehmen. Maßnahmen zur Ermittlung des Halters waren schon angesichts des auswärtigen Kennzeichens nicht angezeigt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.