Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Prozessvertretung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger reichten einen als Antrag auf Berufungserlaubnis ausgelegten Rechtsbehelf ein. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil vor dem Oberverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach §67 Abs.4 VwGO erforderlich ist und die Einlegung nicht formgerecht nach §55d VwGO erfolgte. Anträge auf gerichtliche Benennung eines Anwalts oder Befreiung vom Vertretungserfordernis sind im Prozessrecht nicht vorgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtsgebühren sind nach §83b AsylG nicht zu erheben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich; diese Vertretungspflicht gilt bereits für die Prozesshandlung, mit der das Verfahren eingeleitet wird (§67 Abs.4 VwGO).
Eine Eingabe, die nicht von einem vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eingereicht wird und die nicht die nach §55d VwGO vorgeschriebene Übermittlungsform erfüllt, ist für Zwecke der Prozessordnung unzulässig.
Das Prozessrecht sieht weder eine Entbindung vom Erfordernis der Prozessvertretung noch eine Möglichkeit vor, dass das Gericht einen Prozessbevollmächtigten für die Partei „benennt“; ein entsprechender Antrag ist unbeachtlich.
Für Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren gilt §154 Abs.2 VwGO; Gerichtsgebührenfreiheit in Asylverfahren richtet sich nach §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3832/23.A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das seitens der Kläger als Antrag auf Berufungserlaubnis bezeichnete, im Rahmen der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG eingelegte Rechtsmittel, das als Berufungszulassungsantrag auszulegen ist, ist unzulässig, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf sind die Kläger auch in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie in der Eingangsverfügung des Senats vom 10. Mai 2024 hingewiesen worden.
Soweit die Kläger vortragen, sie seien „aus objektiven Gründen, die den Bundesbehörden bekannt sind, nicht in der Lage“, sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ferner werde, „wenn eine Vertretung erforderlich ist“, beantragt, „dass ein Anwalt hauptsächlich vom Gericht ernannt wird“, sieht das maßgebliche Prozessrecht weder die Entbindung vom Erfordernis der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten noch die „Benennung“ eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht vor. Überdies erschließt sich das erstgenannte Vorbringen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Es steht zudem (teilweise) in Widerspruch zu dem gleichzeitig angebrachten Begehren, eine anwaltliche Vertretung durch das Gericht zu veranlassen.
Der auf den Hinweis in der Eingangsverfügung des Senats vom 10. Mai 2024 am 21. Mai 2024 eingegangene Schriftsatz der Kläger, mit dem die Klägerin zu 1. sinngemäß geltend macht, sich und ihre Kinder selbst anwaltlich vertreten zu wollen, führt nicht auf die Annahme einer formgerechten Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil dieser Schriftsatz weder von einem Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht worden ist noch die Form der Einreichung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, die § 55d VwGO an die Übermittlung durch einen Rechtsanwalt stellt. Insoweit ist die Klägerin zu 1. keine Rechtsanwältin im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vertretungsbefugt sind lediglich in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte oder – unter bestimmten Voraussetzungen – Rechtsanwälte aus der EU oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.
Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 17 f.
Beides trifft auf die Klägerin zu 1. nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).