Zulassungsablehnung der Berufung in Asylsache: Missionstätigkeit und Verfolgungswahrscheinlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einer Asylsache eines iranischen Übergetretenen. Zentrale Frage ist, ob missionarische Tätigkeit nach Rückkehr in den Iran Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründet und ob die Asylantragstellung relevant ist. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag zurück, da die Frage bereits durch Vorrechtsprechung geklärt ist und politische Verfolgung nur bei nach außen erkennbarer, hervorgehobener missionarischer Tätigkeit in Betracht kommt. Eine Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unbegründeter Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits durch gesicherte Rechtsprechung der zuständigen Kammer beantwortet ist.
Politische Verfolgung von Konvertiten aus dem Islam wegen Übertritts zum Christentum kommt nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn die betreffende Person über das religiöse Existenzminimum hinaus in nach außen erkennbarem und erfolgreich ausgeübtem Maße missionarisch tätig wird.
Die Stellung und Weiterverfolgung eines Asylantrags in Deutschland sind für die asyl- und abschiebungsrechtliche Bewertung iranischer Staatsangehöriger grundsätzlich unbeachtlich.
Eine Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigt nur dann die Zulassung der Berufung, wenn ein Verfahrensfehler substantiiert dargelegt wird; bloße Sachrügen gegen die Tatsachenwürdigung sind kein Verfahrensmangel.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7530/01.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
"ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon auf Grund der Asylantragstellung in Verbindung mit dem Übertritt zum christlichen Glauben und Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß Art. 16a GG, §§ 51 I, 53 AuslG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, dies insbesondere wenn sie (richtig: er) aus dem Glaubensverständnis ihrer (richtig: seiner) Kirche missionarisch tätig sein muss und will, und ob es ihm zugemutet werden kann, Verfolgungsgefahr dadurch zu entgehen, dass er sich missionarische(r) Tätigkeit enthält und sein Christentum ausschließlich im häuslich- privaten Bereich ausübt",
bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ohne weiteres beantworten. Danach kommt eine (politische) Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 11. März 2003 - 5 A 1081/03.A - und vom 8. September 2003 - 5 A 3434/03.A -.
Ebenso ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass die Stellung eines Asylantrages in Deutschland (einschließlich dessen Weiterverfolgung vor den Verwaltungsgerichten) durch einen iranischen Staatsangehörigen asyl- und abschiebungsrechtlich unbeachtlich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2002 - 5 A 367/02.A -, m.w.N., vom 30. Januar 2003 - 5 A 601/03.A - und vom 8. September 2003 - 5 A 3434/03.A -.
Auch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift aufgeführten Ereignisse besteht keine Veranlassung, von diesen Einschätzungen abzuweichen. Sie entsprechen im Übrigen dem letzten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 2. Juni 2003.
Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.
Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Antragsschrift in der angegriffenen Entscheidung ausführlich mit der Frage befasst, ob die bloße Zugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde im Iran Verfolgungsmaßnahmen auslöst (vgl. Urteilsabdruck S. 13 ff.). Der Kläger bemängelt im Weiteren lediglich in der Art einer Berufungsbegründung die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Situation der Mitglieder der Pfingstkirche im Iran. Damit rügt er indessen keinen Verfahrensfehler; er erhebt vielmehr einen dem sachlichen Recht zuzurechnenden Einwand, der von vornherein eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht rechtfertigt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 - 5 A 3204/03.A -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.