Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Amtsgericht wegen Strafvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt Handlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Strafvollstreckungsverfahren und bestreitet die Rechtskraft eines landgerichtlichen Urteils. Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Es stellt dessen Unzulässigkeit fest und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Unna, da nach § 40 Abs.1 VwGO und §§ 458, 462a StPO die Strafgerichte zuständig sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt und Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Unna verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbegehren aufgrund einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung anderen Gerichten zugewiesen ist (vgl. § 40 Abs.1 VwGO).
Streitet die Partei die Zulässigkeit oder Durchführung der Strafvollstreckung an, richtet sich die Zuständigkeit auf das Strafgericht des ersten Rechtszugs; maßgeblich sind §§ 458 Abs.1, 462a Abs.2 Satz1 StPO.
Die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen; eine Verweisung an die zuständige Instanz erfolgt nach § 173 Satz1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG.
Die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur bei Vorliegen der in §17a Abs.4 GVG genannten Voraussetzungen zulässig.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Unna verwiesen.
Gründe
Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen. Der Antragsteller wendet sich gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft Dortmund im Zusammenhang mit einem Strafvollstreckungsverfahren. Weil er in diesem Zusammenhang die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund in dem Verfahren 103 Ls 6/16 bestreitet, geht der Senat davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehrten (auch) gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung richtet. Dafür ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Gemäß §§ 458 Abs. 1, 462a Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Strafgericht des ersten Rechtszugs, hier also das Amtsgericht Unna zuständig, an das der Rechtsstreit – mit allen von dem Antragsteller gestellten Anträgen – gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht gegeben sind.