Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren; das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt. Das OVG NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Senat stimmt den Ausführungen des VG zu und verweist auf frühere Entscheidungen zu Erlassansprüchen nach § 59 BHO i.V.m. Art. 3 GG. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet/abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht substantiiert entgegentritt; das Revisionsgericht kann sich gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Ausführungen beziehen.
Für einen Erlassanspruch nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO i.V.m. Art. 3 GG gelten die vom Senat entwickelten rechtlichen Maßstäbe, die einen hinreichend substanziierten Vortrag voraussetzen; diese Maßstäbe sind restriktiv anzuwenden.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 1180/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.8.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, denen die Klägerin im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist. Die in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 21.11.2018 dargelegten rechtlichen Maßstäbe für einen Anspruch auf einen zum Erlöschen der Forderung führenden Erlass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 6.6.2019 bestätigt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, DVBl. 2019, 383 = juris, Rn. 51 ff., und vom 6.6.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 48 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).