Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 903/23·18.08.2024

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage zu Dienstaufsichtsbeschwerden zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein angedachtes erstinstanzliches Klageverfahren zur Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerden. Das OVG bestätigt, dass die Behörde die Eingaben als Petitionen entgegengenommen, sachlich geprüft und dem Kläger die Art der Erledigung mitgeteilt hat (Art. 17 GG). Mangels Einverständniserklärung zur Weiterleitung bot die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).

2

Dienstaufsichtsbeschwerden sind als Petitionen im Sinne des Art. 17 GG zu behandeln; die zuständige Stelle hat die Eingabe entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen und dem Petenten die Art der Erledigung mitzuteilen.

3

Die Pflicht der Behörde zur Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist insbesondere erfüllt, wenn sie den mehrstufigen Aufbau der Verwaltung erläutert, eine Weiterleitung an zuständige Stellen anbietet und das weitere Unterlassen bei fehlender Einwilligung ankündigt.

4

Das Unterlassen einer Weiterleitung aufgrund fehlender Einverständniserklärung verletzt die Rechte des Petenten nicht, sofern die Behörde die Eingabe geprüft und den Petenten hinreichend über das weitere Vorgehen informiert hat.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ Art. 17 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6355/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Eingaben des Klägers vom 15.5.2022 sind von dem Beklagten ordnungsgemäß behandelt worden.

2

Die sich hier stellenden Fragen der Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend beantwortet. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehört als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. Der Petent hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 1740/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

4

Hiervon ausgehend bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden erfüllt. Er hat mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 30.5.2022 auf dessen Eingaben vom 15.5.2022 reagiert, ihm den mehrstufigen Aufbau der Justizverwaltung erläutert und ihn anlassbezogen um das Einverständnis mit einer Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Stelle gebeten. Abschließend hat er darauf hingewiesen, dass er das Aufsichtsverfahren bei fehlender Erteilung des Einverständnisses als abgeschlossen betrachten und von weiteren Nachrichten in gleicher Sache absehen werde. Auf eine weitere „Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatssekretär“ im Justizministerium des Beklagten vom 9.12.2022 hat der Beklagte ihn mit Schreiben vom 22.1.2023 darauf hingewiesen, dass bislang Einverständniserklärungen zur Weiterleitung seinerseits nicht vorlägen und daher kein Anlass zu weiterem Tätigwerden bestehe. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2.2.2023 gewandt und damit zu erkennen gegeben, dass er zumindest das letzte Anschreiben des Beklagten erhalten hat. Mit den Eingaben des Klägers hat sich der Beklagte befasst und angesichts des fehlenden Einverständnisses von einer Weiterleitung an die für die Bearbeitung zuständigen Stellen ankündigungsgemäß und ohne Verletzung von Rechten des Klägers abgesehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.