Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Erstinstanzsklage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die angegriffenen Verwaltungsakte (Zwangsgeld, Gewerbeuntersagung) werden als rechtmäßig beurteilt; ergänzende Vorträge des Klägers ändern daran nichts. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Ist die angegriffene Verwaltungshandlung (z. B. Zwangsgeldfestsetzung, erweiterte Gewerbeuntersagung) nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften offensichtlich rechtmäßig und verletzt sie den Antragsteller nicht in seinen Rechten, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Das Obergericht muss eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht offenhalten, um dem Beschwerdeführer weiteren Ergänzungsvortrag zu ermöglichen, wenn dieser zuvor ausreichend Gelegenheit zur Substantiierung gehabt hat.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO in Verbindung mit den Regelungen der ZPO (insbesondere §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2814/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ver-
sagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 8. April 2015, mit dem dieser gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR festgesetzt und ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 4.000,00 EUR angedroht hat, gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 60, 63, 64 VwVG NRW rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat (jedenfalls) mit seiner am 24. April 2013 bzw. 30. Dezember 2014 im Handelsregister B des Amtsgerichts L. eingetragenen Geschäftsführertätigkeit für die „s. s. GmbH“ und für die „C. -GmbH Konzepte für Gebäudegestaltung“ gegen die bestandskräftige Verfügung des Beklagten vom 10. Januar 2012 verstoßen, mit der dem Kläger (auch) im Wege der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie jegliche selbständige Gewerbetätigkeit untersagt und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht wurde. Zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen und den sonstigen Akteninhalt nicht in Frage gestellt werden.
Es besteht auch kein Anlass, mit einer obergerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde zuzuwarten, um dem Kläger, der in seiner Beschwerdeschrift vom 19. August 2015 kurzfristig weiteren Vortrag angekündigt hat, die Möglichkeit zu ergänzenden Ausführungen zu geben. Denn er hat ausreichend Gelegenheit gehabt, um sein Vorbringen zu vertiefen und zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.