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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 878/23·19.03.2024

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung verworfen (Wertgrenze 200 €)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln; das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig. Entscheidend war, dass eine Nichtzulassung durch das VG eine Beschwerde nur zulässt, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200 € beträgt. Weiter war die Klägerin nicht durch die Kostenentscheidung beschwert, da die Beklagte die Kosten übernommen hatte. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen (Wertgrenze 200 € nicht überschritten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn das Erstgericht die Beschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat und der Streitwert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2

Eine Partei ist durch eine Kostenentscheidung nur dann beschwert, wenn sie hinsichtlich der Kostenlast tatsächlich getroffen ist; übernimmt die Gegenseite die Kosten aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung, fehlt die Beschwerdebefugnis.

3

Über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

4

Nebenentscheidungen zur Gebührenbefreiung folgen den Regelungen des § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein.

5

Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar, sodass gegen den vorliegenden Beschluss kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6977/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2023 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 28.11.2023 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwer-degegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

4

Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.11.2023 nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung auferlegt.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.