Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe verworfen (Fristversäumnis)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren ein. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist geltend gemacht wurde. In der Sache weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass Vertragspartner von Gewerbetreibenden kein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung haben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach der VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in §147 Abs.1 Satz1 VwGO vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Bekanntgabe eingelegt wird.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist vom Beteiligten substantiiert zu beantragen; ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Vertragsparteien eines Gewerbetreibenden verfügen grundsätzlich nicht über ein subjektives Recht auf die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit; eine entsprechende Klage ist regelmäßig unbegründet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6509/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat die Beschwerde erst am 12.12.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 22.11.2022 und war mit Ablauf des 6.12.2022 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Klage unbegründet sein dürfte. Vertragsparteien von Gewerbetreibenden steht kein subjektives Recht auf eine Gewerbeuntersagung zu.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 – 7 ME 51/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2022 – 4 A 1188/19 –, juris, Rn. 24 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).