Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Anerkennung als Stelle (§305 InsO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einer Klage auf Anerkennung als (gewerbliche) Stelle i.S.v. §305 InsO. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts nach GKG und dem Streitwertkatalog. Der Senat wies die Beschwerde zurück, da die Festsetzung dem Ermessensmaßstab des §52 GKG, dem Zeitpunkt des §40 GKG und der ständigen Praxis (Jahresgewinn, mind. 15.000 €) entspricht. Nachträgliche Umstände rechtfertigen wegen §40 GKG keine Herabsetzung.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Festsetzung entspricht GKG und Streitwertkatalog
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung trifft der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§68 Abs.1 S.5 i.V.m. §66 Abs.6 GKG).
Der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG nach der für den Kläger objektiv zu bemessenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist nach §40 GKG die Antragstellung, nicht spätere Umstände.
Bei Klagen auf Anerkennung einer Stelle im Sinne des §305 InsO wird der Streitwert in Anlehnung an den Streitwertkatalog regelmäßig mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch mit 15.000 € bemessen.
Nachträgliche Tatsachen, die das Interesse des Klägers nach der Antragstellung entfallen lassen (z.B. Aufgabe der Tätigkeit, Wegzug), rechtfertigen wegen des auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellenden §40 GKG regelmäßig keine Herabsetzung des Streitwerts.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 127/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.2.2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Ausschlaggebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen daran bewertet der Senat in ständiger Praxis das Interesse eines Klägers, dem es um die Anerkennung als (gewerbliche) Stelle im Sinne des § 305 InsO geht, – wie das Verwaltungsgericht – in Anlehnung an Nr. 54. 1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.212 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber mit 15.000,00 Euro.
Vgl. zur Streitwertpraxis beim Widerruf einer Gewerbeerlaubnis und gewerblichen Untersagungsverfügungen OVG NRW, Beschlüsse vom 6.7.2020 – 4 E 845/19 –, juris, Rn. 7, und vom 28.5.2019 – 4 B 672/18 –, juris, Rn. 35; zum Streitwert bei Klagen auf Anerkennung einer Stelle im Sinne des § 305 InsO: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 4 A 2509/20 –, juris, und vom 30.10.2019 – 4 B 1060/19 –, juris.
Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine niedrigere Streitwertfestsetzung rechtfertigen würden, sind angesichts des Umfangs der klägerischen Tätigkeit nicht ersichtlich. Insbesondere der vom Kläger geltend gemachte Wegfall des Interesses an einer Sachbescheidung wegen der Aufgabe seiner Tätigkeit als Stelle im Sinne des § 305 InsO und seines Wegzugs ins Ausland rechtfertigt wegen des gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunktes der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, keine niedrigere Streitwertfestsetzung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.