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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 843/18·26.09.2018

Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen des VG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerden gegen eine Anhörungsverfügung des Verwaltungsgerichts Aachen und gegen eine Hinweis- und Anhörungsverfügung. Streitgegenstand war die Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen und die Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht. Das OVG verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil der Kläger entgegen §67 Abs.4 VwGO nicht durch zugelassenen Vertreter auftrat und prozessleitende Verfügungen nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerden des Klägers gegen prozessleitende Verfügungen des VG als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde nach §146 Abs. 2 VwGO unzulässig.

2

Vor dem Oberverwaltungsgericht kann ein Beteiligter nur durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten werden; das Fehlen der Zulassung kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.

3

Das Gericht kann dem Unterliegenden im Beschwerdeverfahren die Kosten nach §154 Abs. 2 VwGO auferlegen, wenn der Beschwerdeführer durch Anfechtung unanfechtbarer Verfügungen und erneute Rechtsausübung zum Ausdruck bringt, dass er eine förmliche, kostenpflichtige Entscheidung herbeiführen will.

4

Beschlüsse über die Verwerfung der Beschwerde können gemäß den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 515/18

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.8.2018, mit der dieses die Beteiligten angehört hat, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, sowie gegen die im Kosteninteresse des Klägers ergangene Hinweis- und Anhörungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 29.8.2018 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerden sind unzulässig.

3

Abgesehen davon, dass sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat, können prozessleitende Verfügungen, zu denen die angegriffene Anhörung vom 13.8.2018 sowie die auf die Beschwerde des Klägers hiergegen ergangene erstinstanzliche Hinweis- und Anhörungsverfügung vom 29.8.2018 gehören, gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist bereits deshalb kostenpflichtig, weil der Kläger die unanfechtbaren Verfügungen erster Instanz angefochten und durch seinen erneuten Widerspruch gegen die im Kosteninteresse des Klägers ergangene Anhörungsverfügung des Vorsitzenden vom 17.9.2018 zum Ausdruck gebracht hat, dass er Wert auf eine kostenpflichtige förmliche gerichtliche Beschwerdeentscheidung legt.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).