Ablehnung von PKH für Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und unvollständigem Antrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde verfristet wäre und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Wiedereinsetzung bleibt ausgeschlossen, da kein vollständiges PKH-Gesuch mit den vorgeschriebenen Erklärungen vorgelegt wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und unvollständigen PKH-Unterlagen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO ist maßgeblich; eine verspätet erhobene Beschwerde begründet keine Erfolgsaussicht für einen PKH-Antrag.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, wenn ihr die fristgerechte Rechtsmittellegung wegen Mittellosigkeit unzumutbar war (§ 60 VwGO).
Ein PKH-Antrag muss die erforderlichen Erklärungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars enthalten; das Ausbleiben dieser Angaben rechtfertigt die Ablehnung des Antrags (§ 117 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1370/22
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.11.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers, mit welchem er sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.11.2022 wendet, nach entsprechender Anhörung in seinem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für eine noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegende Beschwerde. Eine von dem Antragsteller selbst erhobene Beschwerde müsste andernfalls wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Beschluss sowie mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde wäre jedenfalls verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 23.11.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 7.12.2022 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat trotz Hinweises in der Eingangsverfügung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis heute nicht abgegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).