PKH-Antrag für Anhörungsrüge abgelehnt: keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Es stellte fest, dass kein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und die Geschäftsverteilung des Gerichts die Zuständigkeit bestimmte. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge abgelehnt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Die Zuständigkeit eines Senats richtet sich nach der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts; abweichende Einschätzungen der Vorinstanz begründen für sich allein keinen Gehörsverstoß, sofern das Gericht das Vorbringen berücksichtigt und dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3422/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 700/22 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Der Senat hat nicht zuletzt das Vorbringen des Klägers zur gerichtsinternen Zuständigkeit für das Verfahren auf Einstellung von Gerichtsentscheidungen in die NRWE-Datenbank zur Kenntnis genommen und erwogen. Da der Kläger mit seiner Klage vom 25.8.2022 geltend gemacht hatte, es handele sich um eine Justizverwaltungssache, und diese Ansicht auch nochmals mit seiner Beschwerde vom 28.9.2022 bekräftigt hatte, ist das Rechtsmittel nicht von dem für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen zuständigen 15. Senat, sondern von dem für das Justizverwaltungsrecht zuständigen 4. Senat bearbeitet worden. Das war dem Kläger in der Eingangsverfügung, die am 24.10.2022 zur Post gegeben worden war, ausdrücklich mitgeteilt worden. Hierzu hatte er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2022.
Abgesehen davon, dass der gesetzliche Richter am Oberverwaltungsgericht nach der hiesigen Geschäftsverteilung zu bestimmen ist und nicht nach derjenigen des Verwaltungsgerichts, ist mit den haltlosen und angesichts des bisherigen Vorbringens des Klägers, dem der Senat Rechnung getragen hat, nicht mehr nachvollziehbaren Folgerungen aus der abweichenden Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß des Senats geltend gemacht. Auf das entsprechende Vorbringen des Klägers ist ihm im Übrigen bereits mit Verfügung vom 24.10.2022 im Verfahren 4 E 700/22 mitgeteilt worden, auch die abweichende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das das Streitverfahren als solches nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW angesehen hatte, dürfte angesichts des geltend gemachten Auskunftsbegehrens in der Sache nicht unvertretbar sein.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).