PKH abgelehnt: Anhörungsrüge wegen fehlender Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Zentral ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das Oberverwaltungsgericht verneint eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, da der Senat die Vorbringen zur Zuständigkeitsübernahme berücksichtigt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Mangels Erfolgsaussicht wird PKH versagt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es besteht jedoch keine Pflicht, sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzusetzen oder der Parteiansicht zu folgen.
Gibt das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Zuständigkeitsänderung und berücksichtigt es diese Stellungnahme, liegt hierin regelmäßig kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3390/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 661/22 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Der Senat hat nicht zuletzt das Vorbringen des Klägers zur gerichtsinternen Zuständigkeit für das Verfahren auf Einstellung von Gerichtsentscheidungen in die NRWE-Datenbank zur Kenntnis genommen und erwogen. Da der Kläger mit seiner Klage vom 23.8.2022 geltend gemacht hatte, es handele sich nicht um einen „IFG NRW Antrag“, und diese Ansicht auch nochmals mit seiner Beschwerde vom 8.9.2022 bekräftigt hatte, ist das Rechtsmittel von dem für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen zuständigen 15. Senat in die Zuständigkeit des für das Justizverwaltungsrecht zuständigen 4. Senat übernommen worden. Der Übergang des Verfahrens ist dem Kläger mit Verfügung vom 24.10.2022, die am selben Tag zur Post gegeben worden war, mitgeteilt worden. Hierzu hatte er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2022. Seine Ausführungen vom 7.11.2022 zu dem ihm in 1. Instanz entzogenen gesetzlichen Richter hat der Senat bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der Senat hat diese zum Anlass genommen, im Beschluss vom 8.11.2022 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der für das Justizverwaltungsrecht zuständige Senat über die Beschwerde entscheidet.
Abgesehen davon, dass der gesetzliche Richter am Oberverwaltungsgericht nach der hiesigen Geschäftsverteilung zu bestimmen ist und nicht nach derjenigen des Verwaltungsgerichts, ist mit den haltlosen und angesichts des bisherigen Vorbringens des Klägers, dem der Senat Rechnung getragen hat, nicht mehr nachvollziehbaren Folgerungen aus der abweichenden Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß des Senats geltend gemacht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).