Beschwerde gegen Zurückweisung der Vergütungsfestsetzung: Vergütung auf 937,96 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung zur Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 16 K 6518/21. Zentrale Frage war die Anspruchsgrundlage und Höhe der Vergütung des als Kammerrechtsbeistand vertretenen Rechtsbeistands. Das OVG hat die Beschwerde stattgegeben und die Vergütung auf 937,96 € festgesetzt; die Entscheidung stützt sich auf RDGEG/RVG und die maßgeblichen Gebührennummern. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Vergütungsfestsetzung stattgegeben; Vergütung auf 937,96 € festgesetzt, Beklagter trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbeistand, der als Kammerrechtsbeistand anwaltsgleich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig wird, hat Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften über die Vergütung eines Rechtsanwalts (RVG) in entsprechender Anwendung durch RDGEG/RDG.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem maßgeblichen Streitwert sowie den einschlägigen Gebühren nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (z. B. Nr. 3100 Verfahrensgebühr, Nr. 1003 Einigungsgebühr) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Die Kostenentscheidung in Vergütungsfestsetzungsverfahren bemisst sich nach § 154 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des RVG (§ 11) und des GKG-Kostenverzeichnisses.
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über Vergütungsfestsetzungen sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6518/21
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.11.2023 und der die Vergütungsfestsetzung zurückweisende Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2.8.2023 werden dahingehend geändert, dass die dem Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren 16 K 6518/21 (VG Köln) zu zahlende Vergütung auf 937,96 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung sowie im Verfahren über die Beschwerde nicht statt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet.
Dem Rechtsbeistand des Klägers steht eine sich nach den Vorschriften über die Vergütung eines Rechtsanwalts zu bemessende Vergütung in Höhe von 937,96 Euro zu.
Der Rechtsbeistand des Klägers war als Kammerrechtsbeistand im Sinne der §§ 209 BRAO, 1 Abs. 2 RDGEG zur Vertretung des Klägers nach den §§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG befugt. Er ist mit Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.1.1981 in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 BRAO aufgenommen worden und ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Kläger als Rechtsbeistand unter Vorlage einer Prozessvollmacht anwaltsgleich tätig geworden. Sein Vergütungsanspruch richtet sich gemäß den §§ 4 Abs. 2 RDGEG, 13d Abs. 3 RDG nach den Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts. Die entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf andere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG.
Der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 16 K 6518/21 (VG Köln) in Höhe von 937,96 Euro setzt sich ausgehend von dem festgesetzten Streitwert in Höhe von 4.626,00 Euro zusammen aus der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mit dem 1,3-fache Satz und der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mit dem einfachen Satz. In der Summe beträgt die Gebührenhöhe das 2,3-fache einer Gebühr in der bei ihrer Entstehung maßgeblichen Höhe von 334,00 Euro (= 768,20 Euro). Hinzu tritt die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 in Höhe von 20,00 Euro sowie die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 (= 149,76 Euro).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 6 RVG sowie Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.