OVG NRW – Ablehnung von PKH für Anhörungsrüge mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs war nicht feststellbar; wesentliche Vorbringen zur Zuständigkeit wurden erwogen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) vorliegt.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn das Gericht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte übergangen hat.
Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts; hiervon abweichende Schlussfolgerungen aus der Vorinstanz begründen allein keinen Gehörsverstoß.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3309/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 684/22 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
Der Senat hat nicht zuletzt das Vorbringen des Klägers zur gerichtsinternen Zuständigkeit für das Verfahren auf Einstellung von Gerichtsentscheidungen in die NRWE-Datenbank zur Kenntnis genommen und erwogen. Da der Kläger mit seiner Klage vom 16.8.2022 geltend gemacht hatte, es handele sich nicht um einen „IFG NRW Antrag“, und diese Ansicht auch nochmals mit seiner Beschwerde vom 19.9.2022 bekräftigt hatte, ist das Rechtsmittel nicht von dem für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen zuständigen 15. Senat, sondern von dem für das Justizverwaltungsrecht zuständigen 4. Senat bearbeitet worden. Das war für den Kläger aus der mit einem Aktenzeichen des 4. Senats versehenen Eingangsverfügung, die am 25.10.2022 zur Post gegeben worden war, ersichtlich. Hierzu hatte er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2022.
Abgesehen davon, dass der gesetzliche Richter am Oberverwaltungsgericht nach der hiesigen Geschäftsverteilung zu bestimmen ist und nicht nach derjenigen des Verwaltungsgerichts, ist mit den haltlosen und angesichts des bisherigen Vorbringens des Klägers, dem der Senat Rechnung getragen hat, nicht mehr nachvollziehbaren Folgerungen aus der abweichenden Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß des Senats geltend gemacht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).