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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 823/20·07.12.2020

Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Zentrale Frage war, ob er seine persönliche und wirtschaftliche Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat. Das Gericht lehnte die Bewilligung ab, weil der Kläger die geforderten Angaben trotz Fristsetzung nicht schlüssig vorlegte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde wegen nicht glaubhaft gemachter wirtschaftlicher Bedürftigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen zu können.

2

Stellt der Antragsteller die erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft oder beantwortet gerichtliche Rückfragen innerhalb gesetzter Fristen nicht hinreichend, kann die Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

3

Nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht ergänzende Erhebungen anstellen und die Bewilligung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO verweigern, soweit erforderliche Angaben fehlen oder unzureichend sind.

4

Besteht ein Vertretungserfordernis (z. B. § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO), ist die Auslegung von Eingaben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geboten, da selbst eingelegte Rechtsbehelfe mangels Vertretung unzulässig wären.

5

Ein Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4996/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.9.2020 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht den mit der Eingabe des Klägers vom 16.10.2020 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.9.2020 in dem Verfahren 1 K 4996/20 eingelegten „Widerspruch“ als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 28.10.2020 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 2 ZPO).

3

Das Gericht kann gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

4

Vgl. BGH, Beschluss vom 18.6.2020 – IX ZB 45/19 –, NJW-RR 2020, 944 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2018 – 4 E 320/18 –, juris, Rn. 3.

5

So liegt es hier. Der Kläger hat innerhalb der vom Senat bis zum 27.11.2020 gesetzten Frist seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht plausibel dargelegt und glaubhaft gemacht. Die vom Senat aufgeworfenen Fragen werden in seinem Schriftsatz vom 24.11.2020 und den beigefügten Unterlagen, die er teilweise bereits in dem Verfahren 13 K 4472/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln mit Erklärung vom 26.8.2020 vorgelegt hatte und die hier beigezogen worden waren, nicht schlüssig beantwortet.

6

Von einer Wiedergabe der Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers wird mit Blick auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgesehen.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).