Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Asylverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Köln. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, da § 80 AsylG Entscheidungen in Asylrechtsstreitigkeiten und auch unselbständige sowie selbständige Nebenverfahren – namentlich das prozesskostenhilferechtliche Verfahren – von der Beschwerde ausschließt. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH als unzulässig verworfen, da § 80 AsylG Beschwerdewege ausschließt
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind gemäß § 80 AsylG grundsätzlich mit der Beschwerde nicht anfechtbar; der Rechtsmittelausschluss erfasst auch selbständige und unselbständige Nebenverfahren, insbesondere das prozesskostenhilferechtliche Nebenverfahren.
Der Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylG gilt vorbehaltlich der Ausnahme des § 133 Abs. 1 VwGO.
Eine unzutreffende oder irreführende Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel, das gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren können auf den Vorschriften der VwGO und ZPO in Verbindung mit den einschlägigen AsylG-Normen (z. B. §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO sowie § 83b AsylG) beruhen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4227/18.A
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.7.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren und erstreckt sich damit auch auf das prozesskostenhilferechtliche Nebenverfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 E 379/17.A –, AuAS 2017, 202 = juris, Rn. 5, und vom 20.12.2018 – 13 E 337/18.A –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 28.5.2020 – 13a C 20.30391 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.
Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte, auf eine Beschwerdemöglichkeit verweisende Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird das darin bezeichnete, tatsächlich aber nicht gegebene Rechtsmittel nicht eröffnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 E 379/17.A –, AuAS 2017, 202 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.