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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 8/16·24.07.2016

Beschwerde gegen Versagung von PKH: Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAnerkennung ausländischer BerufsqualifikationenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Genehmigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Das Gericht prüfte, ob der im Ausland erworbene Abschluss dem in §1 IngG NRW geforderten Hochschulstudium gleichwertig ist. Es verneinte dies wegen formaler und materieller Unterschiede sowie unklarer Übersetzungen. Die Beschwerde gegen die PKH-Versagung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Ablehnung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur' als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Ingenieur‘ nach dem IngG NRW erfordert, dass der ausländische Ausbildungsnachweis formal und materiell mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 IngG NRW genannten deutschen Hochschul- bzw. Ingenieurschulabschluss gleichwertig ist.

3

Für die Annahme der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 6 IngG NRW i.V.m. § 9 BQFG NRW ist erforderlich, dass der ausländische Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt.

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Unzutreffende oder irreführende Übersetzungen und nicht durch Unterlagen belegte Zusatzqualifikationen begründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten; das Gericht darf die Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 und 2 IngG NRW§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b IngG NRW§ 2 Abs. 6 IngG NRW i. V. m. § 9 BQFG NRW§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1809/14

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

4Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ hat. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.2.2014 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger, der das Agrartechnikum L.     des Agrarindustriekomitees der Kasachischen SSR in dem Studiengang „Mechanisierung und Elektrifizierung der Viehzucht“ besucht und dort den Abschluss „Techniker für Elektromechanik“ erworben habe, könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 2 IngG NRW stützen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 IngG NRW wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erteilt, wenn sich aus dem vorgelegten Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b IngG NRW genannten Hochschule oder Schule keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) darf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IngG NRW (u. a.) führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren (Buchstabe a) oder das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren (Buchstabe b) abgeschlossen hat.

4

Die Anerkennung des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises setzt die Feststellung seiner Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis voraus (§ 2 Abs. 6 IngG NRW i. V. m. § 9 BQFG NRW). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW ist für die Annahme der Gleichwertigkeit (unter anderem) erforderlich, dass der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt.

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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, das vom Kläger vorgelegte Zeugnis des Agrartechnikums L.     („Diplom“) vom 30.6.1987 belege schon formal keine Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem in Deutschland erworbenen Ingenieurabschluss, weil der Kläger kein einem Studium an einer deutschen Hochschule oder Ingenieurschule vergleichbares Studium abgeschlossen habe. Das vom Kläger besuchte Technikum sei (nur) mit einer Berufsfachschule vergleichbar, die ohne Hochschulzugangsvoraussetzung besucht werden könne. Mit Blick darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch eine materielle Vergleichbarkeit beider Ausbildungen verneint, weil der nachgewiesene Abschluss „Techniker für Elektromechanik“ (lediglich) ein Abschluss auf Berufsfachschulniveau sei. Dies ergibt sich nicht nur aus der vom Verwaltungsgericht eingeholten Übersetzung des Zeugnisses vom 13.8.2015, wonach der Kläger die Qualifikation eines Technikers für Elektromechanik erhalten hat. Aus der hiervon abweichenden vom Kläger vorgelegten Übersetzung vom 5.8.1992, wonach er die Qualifikation eines Ingenieurs für Elektromechanik erworben habe, ergeben sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hatte bereits mit Schreiben vom 15.1.2014 darauf hingewiesen, dass die Übersetzung des vom Kläger erreichten Abschlusses als „Ingenieur für Elektromechanik“ nicht korrekt und irreführend sei. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

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Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend darauf verwiesen, der Vortrag des Klägers, er habe zusätzlich einen einjährigen Abiturkurs besucht, sei weder durch den Lebenslauf noch durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Allein das Vorbringen des Klägers, der Einwand des fehlenden Nachweises sei ohne Substanz, weil der einjährige Kurs der Vorbereitung auf das Studium gedient habe, vermag die Annahme des Besuchs einer mit einer Berufsfachschule vergleichbaren Schule nicht zu entkräften. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlusses (Absätze zwei und drei), denen er folgt.

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Ferner ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, es scheide auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 IngG NRW aus. Der Kläger hat in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung erforderliches Diplom erworben (Buchstabe a) oder eine berufliche Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt (Buchstabe b).

8

Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.