OVG NRW: Streitwertfestsetzung in Corona-Soforthilfe-Streit auf 5.000 € geändert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des VG Düsseldorf; das OVG NRW änderte den Wert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro. Das Gericht begründet, dass mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert von 5.000 € anzunehmen ist. Die Beschwerdeentscheidung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wurde stattgegeben; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) und ist bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bestimmung nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro anzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Bei Beschwerden über Streitwertfestsetzungen entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter; der hierüber ergangene Beschluss kann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sein.
Bei der Bestimmung des Streitwerts ist nicht auf durch den Bescheid bewilligte Beträge abzustellen, wenn der Rechtsstreit inhaltlich lediglich die Frage der Einordnung von Mitteilungen (z.B. E‑Mails) gegenüber dem Bewilligungsbescheid betrifft und kein Zahlungsanspruch oder Rückforderungsstreit im Streit stand.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4648/21
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.11.2021 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat ändert den Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ab.
Unabhängig davon, ob der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht wird, ist der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 – 4 E 1118/18 –, juris, Rn. 3.
Dementsprechend wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
Vorliegend ist von einem (Hauptsache-)Streitwert von 5.000,00 Euro auszugehen. Das Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer Klage, mit der diese sich lediglich gegen E-Mails mit Hinweisen zum Rückmeldeverfahren vom 3.7., 5.10. und 3.12.2020 sowie 15.6.2021 wendet, lässt sich nicht, insbesondere nicht auf einen (Teil-)Betrag der mit Bescheid vom 27.3.2020 bewilligten Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro beziffern. Ein solcher stand nicht im Streit. Der Streitwert kann aber entgegen der Einschätzung der Klägerin auch nicht mit Blick darauf, dass diese aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe rechnet, mit dem Mindeststreitwert beziffert werden. Der Rechtsstreit betraf im Kern die Frage, ob es sich bei den E-Mails um Änderungen an dem Bewilligungsbescheid handelte oder nur um einfache Mitteilungen. Dies geht aus der von der Klägerin zitierten Internetseite der Interessengemeinschaft NRW Soforthilfe (https://www.ig-nrw-soforthilfe.de/, abgerufen am 17.2.2022) hervor. Diesbezüglich fehlt es an jedem Anhalt für eine vom Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abweichende Streitwertbestimmung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.