Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung mangels Beschwerdewerts verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Die zentrale Frage war, ob der Mindestbeschwerdewert von 200 € erreicht wird. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der anrechenbare Gebührenunterschied den Schwellenwert nicht erreicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da der Mindestbeschwerdewert von 200 € nicht erreicht wird
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist ein Mindestbeschwerdewert von 200 € erforderlich; ist der durch den Gebührenunterschied begründete Beschwerdewert niedriger, ist die Beschwerde unzulässig.
Der Streitwert kann nicht unter die geringstmögliche Wertstufe abgesenkt werden; eine Festsetzung in dieser niedrigsten Wertstufe verhindert eine weitere Entlastung durch einen noch geringeren Streitwert.
Der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdewert bemisst sich an der Differenz der bei den in Betracht kommenden Streitwerten anfallenden Gerichtsgebühren.
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs.6 GKG; der Beschluss kann unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 6496/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.7.2018 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.
Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Der angegriffene Streitwert in Höhe von 100,00 Euro liegt in der geringstmöglichen Wertstufe, so dass die Klägerin durch einen noch geringeren Streitwert nicht weniger belastet wäre. Selbst wenn man den zutreffenden Streitwert von 600,00 Euro zugrundelegt, den der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage ‒ 4 A 3346/18 ‒ festgesetzt hat, läge ihre Beschwer durch die erfolgte Festsetzung im Vergleich zur jedenfalls anfallenden Mindestgebühr bei nur 54,00 Euro und damit deutlich unter dem Beschwerdewert von 200,00 Euro. Nach dem Streitwert von 600,00 Euro angefallene Gerichtsgebühren belaufen sich unter Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr auf 159,00 Euro, während sie nach einem Streitwert der geringsten Wertstufe 105,00 Euro betragen würden (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 GKG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, juris, Rn. 2 ff.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.