Beschwerde verworfen: Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, wonach der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und der Streit an das Amtsgericht verwiesen werde. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, obwohl darauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Zur Sache begründet das Gericht, dass bei Streit über Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes die Zuständigkeit beim Amtsgericht liegen kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde mangels Prozessvertretung als unzulässig verworfen; Verweisung an das Amtsgericht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 67 VwGO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Ist streitgegenständlich die Vollstreckung von Verwaltungsakten zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes, so kann der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen sein (vgl. § 30a EGGVG).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Unterliegende trägt die Kosten.
Die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht setzt das Vorliegen der in § 17a Abs. 4 GVG genannten Voraussetzungen voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2980/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht T. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht T. verwiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht T. verwiesen, unabhängig davon, ob nach dem Begehren des Klägers das Amtsgericht T. als Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständig ist oder die Zuständigkeit des Amtsgerichts T. aus § 30a Abs. 2 EGGVG folgt, weil der Kläger sich gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG wendet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.