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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 784/19·18.09.2019

Beschwerde verworfen: Fehlende Prozessvertretung und Verweisung an Amtsgericht bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Feststellung des VG an, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig und die Verweisung an das Amtsgericht Siegen sei rechtswidrig. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. In der Sache hält das Gericht die Verweisung für zutreffend, weil es um Verwaltungsakte zum Vollzug des GKG (§ 30a EGGVG) geht; eine Anhörungsrüge im laufenden Beschwerdeverfahren ist unstatthaft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung; Verweisung an das Amtsgericht bestätigt, Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

2

Ist der Rechtsstreit gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes gerichtet, ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht nach § 30a EGGVG zu verweisen.

3

Eine Anhörungsrüge gegen den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht statthaft, wenn gegen die zugrundeliegende Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4

Das Oberverwaltungsgericht kann nach Ablauf der Beschwerdefrist über die Beschwerde entscheiden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 828 Abs. 2 ZPO§ 30a Abs. 2 EGGVG§ 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG§ 148 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1194/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Siegen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht Siegen T.      verwiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Siegen T.      verwiesen, unabhängig davon, ob nach dem Begehren des Antragstellers das Amtsgericht Siegen T.      als Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständig ist oder die Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegen T.      aus § 30a Abs. 2 EGGVG folgt, weil der Antragsteller sich gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG wendet.

4

Der Senat ist nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht deshalb daran gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, weil der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 7.9.2019 und 18.9.2019 geltend gemacht hat, dass ihm das Verwaltungsgericht vor Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt habe. Zum einen hat der Antragsteller mit der Beschwerde keine weitere Begründung angekündigt. Zum anderen konnte er sämtliche Einwendungen gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdebegründung vortragen. Nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen, war diese nach § 148 Abs. 1, § 150 VwGO unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen, das nun über die Beschwerde zu entscheiden hat.

5

Eine Anhörungsrüge gegen den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist daneben ‒ während des laufenden Beschwerdeverfahrens ‒ nicht statthaft, weil gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die sich der Nichtabhilfebeschluss bezieht, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.