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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 78/20·17.03.2020

Abweisung von Berichtigungs- und Ergänzungsanträgen nach §§118–120 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Berichtigung bzw. Ergänzung von Beschlüssen, mit denen Beschwerden gegen die Zurückweisung von Erinnerungen gegen einen Kostenansatz verworfen wurden. Das Gericht prüft die Anträge nach §§118–120 VwGO und stellt fest, dass weder Schreib-/Rechenfehler noch sonstige Unrichtigkeiten oder übergangene Anträge vorliegen. Bloße Beanstandungen der Begründung, des Verfahrensablaufs oder der rechtlichen Würdigung genügen nicht als Berichtigungs- oder Ergänzungsgrund. Die Anträge werden abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anträge auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Beschlüsse vom 10.02.2020 wegen fehlender Fehler/Übergehung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften der §§118–120 VwGO erlauben die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler, die Berichtigung sonstiger Unrichtigkeiten/Unklarheiten auf Antrag sowie die Ergänzung des Urteils, wenn ein gestellter Antrag oder die Kostenfolge übergangen wurde.

2

Die Regelungen der §§118–120 VwGO gelten gemäß §122 Abs.1 VwGO entsprechend auch für Beschlüsse.

3

Für eine Berichtigung oder Ergänzung nach §§118–120 VwGO ist erforderlich, dass konkrete Fehler, Unrichtigkeiten, Unklarheiten oder ein übergangener Antrag/ eine übergangene Kostenfolge dargelegt werden; bloße Kritik an der Begründung oder rechtlichen Würdigung rechtfertigt dies nicht.

4

Beschlüsse über die Ablehnung von Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen sind unanfechtbar, soweit die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (vgl. §152 Abs.1 in Verbindung mit §119 Abs.2 Satz2 VwGO).

Relevante Normen
§ 118, 119 und 120 VwGO§ 118 Abs. 1 VwGO§ 119 Abs. 1 VwGO§ 120 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4712/15

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Beschlüsse vom 10.2.2020 (4 E 78/20, 4 E 79/20, 4 E 80/20, 4 E 81/20) werden abgelehnt.

Rubrum

1

Die Anträge des Klägers nach §§ 118, 119 und 120 VwGO auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Beschlüsse vom 10.2.2020, mit denen die Beschwerden gegen die Zurückweisung von Erinnerungen gegen den Kostenansatz zurückgewiesen bzw. verworfen wurden, haben keinen Erfolg.

2

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Enthält der Tatbestand eines Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, ist er nach § 119 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu berichtigen. Gemäß § 120 Abs. 1 VwGO ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Die Regelungen der §§ 118, 119 und 120 VwGO gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, in welchem Umfang vorliegend überhaupt eine entsprechende Anwendung von § 119 VwGO in Betracht kommt.

3

Vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 119 Rn. 1 ff.; Clausing/Kimmel, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 119 Rn. 2, jeweils m. w. N.

4

Die Beschlüsse enthalten weder Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten noch sonstige Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen. In keinem der Beschlüsse ist ein von einem Beteiligten gestellter Sachantrag oder die Kostenfolge übergangen worden.

5

Der Kläger zeigt in seinem Antragsschreiben vom 21.2.2020 ebenfalls nicht auf, in welcher Hinsicht die Beschlüsse in dem oben genannten Sinn unrichtig oder unvollständig sein könnten, sondern beanstandet allein die aus seiner Sicht unzureichende Begründung der Beschlüsse, den Ablauf des Verfahrens und die rechtliche Würdigung des Gerichts. Diese Einwendungen bieten keine Grundlage für eine Berichtigung oder Ergänzung der Beschlüsse nach §§ 118, 119 oder 120 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).