Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenrechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des VG Köln. Streitgegenstand sind die Höhe und Verteilung der Gerichtskosten (insb. Nr. 5110 und Nr. 5400 KostV zum GKG) sowie die Frage einer Nichterhebung nach § 21 GKG. Das OVG bestätigt die Kostenbemessung und verneint ein erkennbares Versehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Kostenverzeichnisses zum GKG; ein zutreffender Kostenansatz ist unter Verweis auf die dortigen Gebührentatbestände zu bestätigen.
Für jede Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge ist die Gebühr nach Nr. 5400 KostV zum GKG gesondert zu erheben, wenn die Zurückweisungsentscheide unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.
Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nur dann erfüllt, wenn ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt.
Beschlüsse über Kosten nach § 66 GKG sind unanfechtbar; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4712/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.12.2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.12.2019, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 9.8.2019 zum Verfahren 8 K 4712/15 (VG Köln) zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz von 393,00 Euro entspricht den gerichtskostenrechtlichen Vorschriften. Dies ist in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt.
Der Kläger schuldet die Gebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Höhe von 213,00 Euro sowie dreimal die Gebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Höhe von jeweils 60,00 Euro.
Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2017 – 4 B 891/17 –, GewArch 2018, 117 = juris, Rn. 53; BFH, Beschluss vom 13.4.2016 – X E 5/16 –, BFH/NV 2016, 1057 = juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 29.3.2016 – 3 M 16.567 –, juris, Rn. 3.
Derartige Verstöße liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO und eine Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 VwGO mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Kläger hat in der Folge ausdrücklich mehrere Anhörungsrügen erhoben, von denen drei unter dem Aktenzeichen 8 K 4712/15 (VG Köln) geführt wurden, für deren Verwerfung nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG jeweils eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro zu erheben ist. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 26.12.2018 gegen die vier verschiedenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2018 mit jeweils unterschiedlichem Streitgegenstand Anhörungsrüge erhoben hat, so dass für jeden der vier Zurückweisungs- bzw. Verwerfungsbeschlüsse (von denen einer unter dem vorgenannten Aktenzeichen ergangen ist) die Gebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung musste aufgrund der Regelung des § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO von der Kammer des Verwaltungsgerichts in der alten Besetzung entschieden werden, über den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der neuen Besetzung. Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 3.1.2019, ob der Kläger die Anhörungsrüge gegen den Beschluss zu seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung wegen der ansonsten zu erwartenden Gerichtskosten zurücknehmen möchte, hat der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2019 ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Anhörungsrüge insoweit nicht zurücknimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).