Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für juristische Person zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren. Streitpunkt ist, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft und damit PKH zu gewähren ist. Das OVG verweist die Beschwerde zurück und bestätigt die Ablehnung, weil kein hinreichender Nachweis eines allgemeinen Interesses vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für juristische Personen oder beteiligungsfähige Vereinigungen nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 116 ZPO setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft.
Eine Verletzung allgemeinen Interesses liegt regelmäßig nur vor, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkungen (z. B. Auswirkungen auf zahlreiche Arbeitnehmer oder die Schädigung vieler Gläubiger) zu erwarten sind.
Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses oder die bloße Beantwortung von Rechtsfragen von allgemeinem Interesse genügt grundsätzlich nicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Fehlt ein substanziertes Vorbringen, dass solche allgemeinen Interessen betroffen sind, ist die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtlich gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1758/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.9.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat angenommen, dass jedenfalls die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person oder beteiligungsfähige Vereinigung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Es sei nicht feststellbar, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren zutreffend.
Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Unterlassung einer Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwiderläuft, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein‑)Gläubigern besteht. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 ‒ 4 A 2782/20 ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht vor, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin nicht in dem oben bezeichneten Sinne allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftige, auf deren wirtschaftliche Lage der Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise Einfluss habe, oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern bestehe.
Weder das vorgetragene frühere Beschäftigungsverhältnis zu einer Arbeitnehmerin noch die Verpflichtungen gegenüber Vermieter, Lieferanten und Energieversorgungsunternehmen erfüllen die oben genannten Voraussetzungen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klärung der Zuwendungsberechtigung der Klägerin auf größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens Auswirkungen haben könnte.
[…]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Von einer Wiedergabe der Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ist mit Blick auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgesehen worden.