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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 774/19·11.09.2019

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Streitfrage war, ob die Anwendung von §52 GKG, §53 Abs.2 Nr.1 GKG und die Heranziehung des Streitwertkatalogs fehlerhaft waren. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt den Streitwert von 2.500 EUR (Ausgangswert 5.000 EUR halbiert). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 2.500 EUR bestätigt; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach §52 Abs.1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzen; bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

2

§53 Abs.2 Nr.1 GKG findet auf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO Anwendung und ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

3

Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist gemäß den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (Nr. 1.5) in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zugrunde zu legen; bei Fällen, die die Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachewerts steigen.

4

Eine weitere Herabsetzung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, wenn sich das Interesse des Antragstellers am Erfolg des Antrags nicht beziffern lässt und der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung bietet.

5

Beschlüsse über die Beschwerde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften können unanfechtbar sein; das Verfahren über die Beschwerde kann gerichtsgebührenfrei sein, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§68 Abs.3 GKG).

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 123 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2637/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.6.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Diese Vorgaben gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

3

Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmungen in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Nach Nummer 1.5 dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes und kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.

4

Vorliegend ist dementsprechend nach § 52 Abs. 2 GKG zunächst von einem Streitwert von 5.000,- Euro auszugehen und dieser Streitwert entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- Euro zu reduzieren. Denn der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts. Das Interesse der Antragstellerin am Erfolg ihres Antrags lässt sich nicht beziffern. Eine weitere Herabsetzung des Streitwerts kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.