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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 770/22·22.11.2022

Versagung von Prozesskostenhilfe an juristische Person: Beschwerde abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihr erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Streitpunkt ist, ob die Klägerin als juristische Person die für die Bewilligung erforderlichen Darlegungen und Belege zur Vermögenslage nach §166 VwGO i.V.m. §116 ZPO erbracht hat. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da weder Unterlagen zur eigenen Vermögenslage noch zu den Gesellschaftern vorgelegt wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person setzt nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §116 Satz1 Nr.2 ZPO substantielle Darlegungen und die Vorlage von Belegen zur eigenen Vermögenslage und zur Vermögenslage der wirtschaftlich Beteiligten voraus.

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Schlichte Behauptungen eines Einkommensausfalls (z.B. durch die Corona-Pandemie) ohne konkrete Angaben und Nachweise genügen nicht, um die Unmöglichkeit der Kostentragung glaubhaft zu machen.

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Unterlässt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die erforderlichen substantiierten Ausführungen und Belegvorlagen, ist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unbegründet.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 7293/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat angenommen, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Es fehle gänzlich an Darlegungen und Belegen zu der eigenen Vermögenslage der Klägerin sowie zu derjenigen ihrer Gesellschafter. Zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrages sei lediglich angeführt worden, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Pandemie keine Einkünfte gehabt.

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Im Beschwerdeverfahren ist nicht nur die angekündigte gesonderte Begründung der Beschwerde ausgeblieben, sondern auch die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgebliche Darlegung und Vorlage von Belegen zum Nachweis, dass die Kosten weder von der Klägerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sowie erforderliche Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 – 4 A 2782/20 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

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Hierzu bestand ausreichend Gelegenheit nach Gewährung von Akteneinsicht, dem Hinweis des Senats auf die vorgenannte Entscheidung sowie der einer Fristverlängerungsbitte entsprechenden Mitteilung, ab dem 21.11.2022 solle entschieden werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.